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gerade das Gegentheil ein. Hastière und die Hasterienser werden die massgebenden Factoren; statt dass die Aebte in dem Hauptstift bestattet werden sollten, begräbt man sowohl Robert, als Petrus in Hastière. Von walciodorensischer Seite wollte man zwar Petrus allein die Schuld an dem Umschwung zuschreiben, was offenbar nicht richtig ist; aber auch die Wendung, mit welcher die Hasterienser die erworbenen Rechte begründen wollten, ist durchaus nicht etwa sicher.

Vierzehn Jahre nämlich nach der Wahl Lietbert’s[1], in dem die Hasterienser sich gründlich getäuscht hatten, brach der Gegensatz zwischen beiden Stiftern wieder hervor. Der Grund lag doch darin, dass die Hasterienser ihre Gerechtsame auszudehnen suchten, was ihre Gegner veranlasste, die Rechtmässigkeit der schon errungenen Erfolge anzuzweifeln und anzufechten. Bestanden die Einen auf der Forderung, dass der Abt an den Hauptfesten bis auf wenige Ausnahmen in Hastière zu residiren habe[2], so behaupteten die Walciodorenser u. a., jene hätten sich unrechtmässig ein neues Siegel machen lassen und den Abtnamen angemasst[3], was doch schon Jahrzehnte bestanden hatte. Abt Lietbert und Bischof Bertram von Metz waren die Seele dieser Partei und vereinigten sich, um den Ansprüchen der Hasterienser mit einem Mal ein Ende zu machen. Als beide Theile nun vor der Metzer Synode erschienen, erklärten die Hasterienser, dass zur Zeit Bischof Stephan’s alle der Freiheit von Hastière widerstreitenden Urkunden in Gegenwart des Abtes Wibald von Stablo, der sie, Dank seines Einflusses an den Höfen, erschlichen hätte,

  1. Das Jahr ergibt sich aus der Urkunde Innocenz’ III. v. 8. Jan. 1204: elapso quatuordecim annorum spatio nach Lietbert’s Wahl; mithin erfolgte sie 1189.
  2. Nach Hist. Walc. cont. c. 14 entbrannte der Streit „pro festivis diebus, in quibus Hasterienses de jure expetebant abbatis habere presentiam“, Ostern und Christi Himmelfahrt ausgenommen. Vor den Auditoren der Curie bemerkt der Procurator von Hast.: Sed Hasterienses primam vocem in electione abbatis habebant, et abbas in praecipuis festivitatibus ibi tenebatur de necessitate solemnia celebrare. Das bezieht sich natürlich nur auf die Zeit des Petrus und die Wahl Lietbert’s. Die Verhältnisse, die sich unter jenem ergeben hatten, suchte man in Hastière auch für später als Norm aufzustellen.
  3. Vergl. die Aussage des Procurators v. W. an der Curie und den Brief Bertram’s v. Metz an Lietbert v. W. bei Martène, Coll. ampl. I, 1063.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 383. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_383.jpg&oldid=- (Version vom 2.12.2022)