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in welchem dem Abte gestattet wird, Dalmatica und Sandalen zu tragen. Hier findet sich auch der in J.-L. 3789 in dem zuletzt citirten Absatz enthaltene Ausdruck jucunditas: propter iucunditatem dilectissimi fratris nostri etc. – Was endlich das Schlussprotokoll betrifft, so sind zwischen beiden Bullen nur geringfügige Abweichungen zu constatiren. Zwischen Scriptum- und Datumformel fehlt bezeichnender Weise in der Bulle für Waulsort die Unterschrift des Papstes: Bene valete. Statt Acta ist das gebräuchlichere Data gesetzt. Zuletzt steht bei der nochmaligen Nennung der Indiction statt indictione instante quinta nur indictione quinta.

Bei dieser Anlehnung einer Urkunde an die andere kommt man mit dem Hinweis auf den Satz, dass Uebereinstimmungen von Unregelmässigkeiten in Urkunden für verschiedene Empfänger ihre Echtheit bekräftigen, und auf den Kanzleibrauch nicht mehr aus. Hier hat eines der Privilegien unzweifelhaft die directe Vorlage, gleichsam den Rahmen zur Herstellung des anderen hergegeben. Dass das aber in der päpstlichen Kanzlei geschehen wäre, erscheint schon darum ausgeschlossen, weil durch diese knechtische Nachahmung, auf die nur ein Fälscher gekommen sein kann, der sicher gehen wollte, thatsächliche Unrichtigkeiten in den Text gekommen sind. Es liegt aber auf der Hand, dass diese ganz anderer Art sind, als Fehler, welche durch gedankenlose Uebernahme von Stücken aus der Vorurkunde in der Kanzlei zu entstehen pflegen[1]. Wenn hier das „Bruno quondam archiepiscopus, frater domni Ottonis“ in „Eilbertus nobilissimus Francorum comes consanguineus domni Ottonis“ geändert wurde, so hiesse ja die Annahme, dass dies in der päpstlichen Kanzlei geschehen sei, nichts anderes behaupten, als dass man dort mit Absicht und nicht etwa aus Nachlässigkeit derart falsche Angaben in das Privileg aufgenommen habe. Ja, während 976 Eilbert gar nicht mehr lebte, müsste man wegen der absichtlichen Weglassung des in der Vorlage stehenden „quondam“ dort der Meinung gewesen sein, dass der fromme Mann sich noch des irdischen Daseins erfreue. Nun ging eben nach späterer Tradition, die in der vita Forannani zum Ausdruck kommt, Eilbert in der That mit nach Rom, man glaubte ihn später also zur Zeit noch am Leben. Es geht mit Evidenz daraus hervor, dass das Privileg erst

  1. Bresslau, Urkundenlehre I, S. 673 ff.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 361. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_361.jpg&oldid=- (Version vom 1.12.2022)