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seine Vermittlung an[1]. Ueber den Verlauf der nun folgenden Verhandlungen sind nur verworrene Nachrichten auf uns gekommen[2]. Das Resultat war, dass sich Brescia am 19. September dem Könige auf Gnade und Ungnade ergab[3]. Dass die Uebergabe eine völlig bedingungslose war, zeigt schon die Form, in welcher sie sich vollzog. Vornehme Brescianer zogen im Büssergewande, mit Stricken um den Hals, genau wie es einst die Cremonesen gethan, dem Könige entgegen und erflehten dessen Gnade. Heinrich willfahrte ihren Bitten insoweit, dass er Leben und Eigenthum der Bürger schonte. Sonst aber legte er der Stadt recht harte Strafen auf. Die erlassene Strafsentenz liegt uns in doppelter Fassung, einer längeren und einer kürzeren, vor, doch ist vielleicht keine derselben in Wirklichkeit die massgebende gewesen[4]. Es wurden im Wesentlichen dieselben Bestimmungen wie bei Cremona getroffen. Die Mauern, die Thürme, überhaupt alle Befestigungswerke wurden geschleift, die Gräben verschüttet, die Stadtthore ausgehoben, um nach Rom

  1. Alb. Mussato 390–91. Nicolaus von Butrinto 86. Wahrscheinlich hatte sich Fieschi – ein Umstand, der von den bisherigen Forschern sonderbarerweise unbeachtet geblieben ist – in die Stadt begeben, um mit den Brescianern über die Freilassung des von denselben gefangen genommenen Bischofs Nicolaus von Butrinto zu verhandeln. Vergl. Nicolaus von Butrinto 90. Auch Arnald de Frangeriis befand sich damals in der Stadt, doch ist nichts darüber bekannt, ob er die Bestrebungen des Fieschi unterstützt hat. Die Florentiner wussten schon am 9. Sept., dass Fieschi sich von Cremona nach Brescia begeben habe, denn sie warnen an diesem Tage die Brescianer, den Versprechungen dieses Cardinals Glauben zu schenken. (Bonaini II, 38–39.)
  2. Ich meine damit vor Allem Ferreto von Vicenza 1080–81, dessen eingehende Nachrichten über die Verhandlungen wohl aus den Ereignissen heraus „post festum“ zurecht construirt sind.
  3. Dies ergibt sich am klarsten aus einem Brief, welchen Heinrich gleich darauf am 21. Sept. an seinen Sohn Johann von Böhmen richtete (bei Peter von Zittau ed. J. Loserth p. 343–45). Darin heisst es, dass die Unterwerfung Brescias „libere omni conditione cessante“ erfolgt sei. Es bestanden also keinerlei Abmachungen, welche den König verpflichtet hätten, gegen die überwundenen Rebellen Milde zu üben.
  4. Dönniges II, 19–23. Der Umstand, dass in beiden Entwürfen der Strafsentenz nur die Aufrührer zur Zahlung der 70 000 Goldflorin verurtheilt werden, obwohl thatsächlich sogar die vertrieben gewesenen Ghibellinen dazu beitragen mussten, legt allerdings die Vermuthung nahe, dass wir die wirkliche Sentenz hier nicht vor uns haben.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 129. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_129.jpg&oldid=- (Version vom 23.11.2022)