Seite:De DZfG 1889 01 468.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Ergänzung. Verzeichniss der Reime, Namen- und Sachregister und Glossar hat Furnivall seiner philologisch wichtigen Arbeit beigefügt.

W. J. Ashley, Edward III. and his wars 1327/60; extracts from the chronicles... and other contemporary records (Lond. 1887, 199 S. 8° für die, französischem Muster folgende Reihe „English history by contemporary writers“) verbindet die meist in modernes Englisch übersetzten Auszüge aus historiographischen Quellen, Gesetzen, Urkunden, theologischen Abhandlungen und Gedichten durch kurze Einleitungen, liefert erklärende Anmerkungen und mehrere Bilder (leider keine Karte). Es wird natürlich auch deutsche, namentlich niederländische Geschichte und, weiter als der Titel andeutet, auch die innere Entwicklung Englands berührt. Das geschickte Büchlein wird zu erster Einführung oder volksthümlichem Zwecke willkommen sein.

Riess, L., Der Ursprung des englischen Unterhauses (Historische Zeitschrift hrsg. von Sybel LX, 1), vertheidigt, im Wesentlichen gegen Gneist (auch ich widersprach Riess in Histor. Zeitschr. N. F. XX [1886] 126), seine frühere Behauptung, dass Vertreter von Grafschaften und Städten vom König anfangs einberufen wurden (I), nicht (wie man irrig aus Analogie der Geschichte Stuart’scher und Bismarck’scher Kämpfe (?) voraussetze) lediglich (was auch nicht die massgebende Ansicht) und auch nicht hauptsächlich zur Geldbewilligung, sondern (II) um 1. Beschwerden der Provinzialen vorzulegen, untersuchen zu helfen, den Regierungsbescheid heimzunehmen, 2. die Localverwaltung a) theilweise auszuführen, b) überall regelmässig, besonders in der Steuererhebung, zu überwachen. Nur als eine Folge dieser (als Nebenzweck des Parlaments längst anerkannten) Absicht suche die Krone Verständigung über Steuern mit den Gemeinen, ohne deren Bewilligungsrecht unbedingt anzuerkennen.

Seine Beweisgründe (für I) sind: 1. Die Parlamentsrollen berichten vor Edward III. nur von Einer Geldbewilligung a. 9 Edward II. 2. Unter den Schriftstellern spreche nur (der sogen.) Matheus von Westminster von einer Bewilligung zu 1297; sie alle, obwohl Steuerdruck stets beklagend, übergehen die Schöpfung des Unterhauses. (Riess, der sich berufen könnte auf die Klage [wohl vom Ende 1297] bei Wright, Polit. songs 184: Rien greve les grantz graunter regi sic tributum: Les simples deyvent tot doner... Nam concedentes nil dant regi sed egentes, übersieht aber z. B. Mathei Paris. Contin. Alban. II [irrig sogen. Rishanger] S. 143. 165 und Bartholom. Cotton S. 314. 299: concesserunt civitates, burgi,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 468. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_468.jpg&oldid=- (Version vom 12.11.2022)