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hatte[1], den Eid, der ihn verpflichtete, die Rechte des Patrimonium Petri zu bewahren.

Dem gegenüber findet sich nun in anderen Quellen die Auffassung vertreten, dass Otto gerade sein Kaiserrecht in Sicilien geltend gemacht habe, und sich zur Rechtfertigung auf die Verpflichtung berufen habe, welche ihm sein Kaisereid auferlegte.

Ich stelle zunächst diejenigen Stellen zusammen, welche den kaiserlichen Anspruch auf Sicilien betonen.

Die Kölner Chronik[2]: (Otto) „Apuleiam etiam imperio restituere volens, quam Siculus a papa in féado se tenere affirmabat, quam etiam quidam Rutgerus nomine quondam imperio vi ablatam invaserat, exercitum… in eam transiit.“

Ein indirectes, aber darum nicht minder gewichtiges Zeugniss für die Art, wie man den Zug Otto’s[WS 1] nach Sicilien in Deutschland beurtheilte, gibt Otto von St. Blasien. Seine Chronik reicht bis zum Jahre 1209, sie ist wahrscheinlich bald nach diesem Jahre abgefasst, und zum Jahre 1186[3] erzählt er bei Gelegenheit der sicilischen Heirath: Fridericus imperator… regnum Siciliae cum ducatu Apuliae principatuque Capuae… Romano imperio restituit, quod post mortem Lotharii quondam imperatoris a Rogerio imperio ablatum fuerat. Wenn Otto von St. Blasien die Zugehörigkeit Siciliens zum Reiche hier ausdrücklich anerkennt, so wird er auch das Recht Otto’s an Sicilien nicht bezweifelt haben[4].

Ein directes Zeugniss liefert eine den Zeitereignissen nahestehende

  1. Und zwar findet sich diese Meldung sowohl in italienischen, französischen als deutschen Quellen. Vergl. Winkelmann, Otto p. 491, 492, 493. Ich führe an: Riccardus de St. Germano a. 1209, Robert von Auxerre M. G. SS. XXVI, p. 273. Otto wird gekrönt, quibusdam ab eo praestitis juramentis super fidelitate Rom. ecclesiae et super regno Siculo nullatenus impugnando, quae tamen illico violat. Willelmus Britto M. G. SS.XXVI, p. 302. Diese und die deutschen Quellen sind bei Winkelmann angeführt. Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass Innocenz thatsächlich diese Verpflichtung geltend gemacht hat: die Stelle in dem Briefe an Otto, Huillard-Bréholles II, 555 lässt sich sehr wohl mit dieser Auffassung vereinigen: damus firmiter in mandatis, quatenus Apostolicae sedis jura de cetero nullatenus inquietes, et quae nobis jurasti servare studeas.
  2. Ed. Waitz p. 230.
  3. Ed. Wilmanns p. 453 der Schulausgabe.
  4. Ich bemerke, dass mir die theilweise wörtliche Uebereinstimmung der beiden zuletzt angeführten Stellen nicht entgangen ist.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Otto
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 112. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_112.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2022)