Seite:De DZfG 1889 01 102.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

mit ihren eigenen Waffen geschlagen habe: gerade von Innocenz soll Friedrich die Künste einer verschlagenen Politik gelernt haben, die er dann gegen den Nachfolger seines Meisters verwandte.

Nur Winkelmann[1] hat den Versuch einer Rechtfertigung Friedrichs aus einer abweichenden Deutung der Intentionen der Betheiligten unternommen.

Er unterscheidet die Verbindung Siciliens mit dem Reiche durch Personal- und durch Realunion, eine Unterscheidung, die zwar nicht in den Quellen der Zeit begründet ist, die wir aber vorläufig verwenden dürfen, um den thatsächlichen Gegensatz zwischen der Trennung in der Person der Herrscher und der Trennung in der Verwaltung zu bezeichnen. Ueber die Beseitigung der Personalunion sollen vor dem 1. Juli 1216 Verabredungen nicht bestanden haben; die Realunion habe Friedrich vor seiner Reise nach Deutschland durch Leistung der Lehnseide für Sicilien ausgeschlossen; erst in der bekannten Urkunde vom 1. Juli 1216 habe er auch auf die Personalunion verzichtet und zwar nur für seine Person und erst für den Zeitpunkt der Kaiserkrönung.

Wenn ich Winkelmann[2] recht verstehe, so ist es der Curie auch bei Ausschliessung der Personalunion vornehmlich auf die Sicherung ihrer Lehnshoheit über Sicilien angekommen. Die vollständige Trennung Siciliens von Deutschland ist nach Winkelmanns Meinung dadurch ausgeschlossen gewesen, dass der Curie eine Einwirkung auf die Wahl der deutschen Fürsten nicht zustand: der Papst konnte nicht hindern, dass der König von Sicilien auch zum deutschen König gewählt wurde. Innocenz hat sich also begnügt, von Friedrich die Zusicherung zu erhalten, dass er für seine Person auf die Regierung Siciliens verzichten wolle, um dadurch der Lehnshoheit der Curie über Sicilien einen unzweifelhaften rechtlichen Ausdruck zu geben. Auch Honorius hat dann nichts anderes gefordert. Die Anerkennung der Lehnshoheit der Curie fand schliesslich durch gütliche Vereinbarung einen anderen Ausdruck, als ursprünglich verabredet war: an Stelle der Trennung in der Person der Herrscher trat die Trennung der Verwaltung, wie sie durch das Versprechen vor der Kaiserkrönung gewährleistet wurde.

  1. Forschungen z. d. Gesch. I, p. 14 ff.
  2. Forschungen z. d. Gesch. I, p. 18; Friedrich II. p. 116.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_102.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2022)