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der Bürgerschaft brachte, zunächst ohne alles Blutvergiessen ablief.

Nachdem sich die Führer der Bewegung mehrere Tage lang an verschiedenen Orten versammelt hatten, traten sie am 20. October, nachdem sie 36 Volkshäupter (Caporali) gewählt hatten, mit ihren fertigen Projecten hervor, und die Umgestaltung der militärischen und bürgerlichen Verfassung der Stadt wurde vom Volke sofort angenommen. Es war vorerst keine radicale Verfassungsveränderung, deren Spitze sich sofort gegen die kaiserliche Gewalt gerichtet hätte, geplant. An der Spitze des Gemeinwesens blieb der Podestà. Man entsetzte Ranieri di Montemurlo keineswegs[1]. Derselbe wurde aber kurz darauf, angeblich an dem Todestage Kaiser Friedrichs II. (am 13. December), in seinem Bette von einem auf ihn herabfallenden Gewölbe erschlagen. Neben dem Podestà wurde jetzt aber ein ganz neues Amt eingeschoben, der Volkshauptmann (Capitano del popolo), welcher der Vertreter der Interessen und Rechte des Volkes im Gegensatz zum Adel und der Führer der bewaffneten Bürgerschaft sein sollte. Diese war in zwanzig Compagnien getheilt, von denen eine jede einen besonderen Befehlshaber haben sollte und eine sie auszeichnende Fahne hatte. Eine Glocke, deren Geläute nur dem Volkshauptmann zur Verfügung stand, rief die Compagnien unter die Waffen. Die waffenfähige Mannschaft der Grafschaft, die nach 6 Pfarreien (pivieri) eingetheilt war, war der der einzelnen Stadtsechstel angegliedert. Zog dieses Bürgerheer, zu dem sich die gesunden Einwohner vom 15. bis zum 70. Lebensjahre stellen mussten, ins Feld, so war seine Ordnung etwas von der, die es als Bürgergarde des Volkshauptmanns erhalten hatte, verschieden[2]. Denn im Felde befehligte nach wie vor der Podestà, der zu Hause die Republik aber nur im Verein mit dem Volkshauptmann nach Aussen vertrat[3] und oberster Träger der Justizgewalt war.

  1. So scheint es wenigstens (gegen G. Villani). Wie hätte sonst M. in der Stadt bleiben können! Im folgenden Jahre gab es wieder einen Podestà in Florenz, den sich nach dem Tode des Kaisers die Comune aber selbst berufen hatte, wie dieses schon früher geschehen war.
  2. Quellen u. Forschungen etc. II, S. 300 u. f.
  3. Die Staatsverträge wurden damals abgeschlossen durch den Podestà, den Volkshauptmann und Syndicus der Comune nach Anhörung und mit
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_025.jpg&oldid=- (Version vom 2.11.2022)