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a) gar nicht absonderlich anzurechnen, oder
b) in besondern Anschlag zu bringen, oder im Gegentheil
c) von der Massa des ganzen Wehrts eines Gutes oder Sölden gar wiederum abzuziehen seyn möchten?

 Ich pflichte der ersten Meinung bey, weil

1) die handlohnbare Güter zu den Gemeindnutzungen vorhin berechtigt, folglich diese ein Appertinens reale von jenen gewesen, auch in dieser Eigenschaft

2) den Wehrt des Guts schon zu erhöhen geholfen haben, daß folglich

3) die Gemeindutilitäten entweder ad b) in zweyfachen Anschlag kämen, oder ad c) ein Appertinens reale von dem Gut unbilligst getrennt würde, endlich

4) weil dergleichen Gemeindgüter im wahren juristischen Sinn quoad dominium nicht singulis, sondern toti universitati zuständig, daher nicht verkäuflich, sondern nur der Gütermassa des gemeindsberechtigten Hofes anklebend sind.

 Der Satz ist augenfällig richtig, daß ein Bauernhof in einer Gemeinde, welche mit geraumigem Weidgang und schönen