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 Wenn aber in einem vermischten Ort ein Herr allein die Dorfsherrschaft hergebracht hätte, scheint es, als ob die Gemeindrechte von ihm allein abhingen, und aus diesem Grund mag die oben angeführte Observanz zu D – – – herrühren. Allein er ist doch nicht Eigenthums- oder Lehenherr über die Gemeindgüter eines vermischten Orts, und kann also von Rechtswegen über die Antheile der darin befindlichen fremdherrschaftl. Unterthanen nichts verfügen, noch weniger ihre reichsunmittelbaren Lehenherren des bisher unter dem ganzen Kaufswehrt erhobenen Handlohns entsetzen.

 Die Hochfürstl. Brandenburg-Bayreut. Handlohnsordnung ist niemahls gedruckt worden. Sie entscheidet vom gegenwärtigen Fall gar nichts, man müßte denn daraus, daß unter den handlohnfreyen Dreingaben die Antheile der Unterthanen an den Gemeindgütern nicht benennt sind, argumentiren, daß sie also als handlohnbar angesehen werden, und so wird es auch meines Wissens in praxi beobachtet. Gleiches kann ich auch von Anspach. Ämtern versichern.

 Mit einem Wort, niemahls habe ich, ausser zu D – – – gefunden, daß die