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von Bauern, die bey der wohlfeilen Zeit aufgespeichert haben, hiedurch von selbst und ohne herrschaftliches Mandat das Regulativ des Getraid-Preises erhält, da der Handwerker, wenn dem Bauer oder Wucherer seine Waare nicht feil ist, solche aus dem Magazin erlangen kann.

Nur ist hiebey zu merken, daß zwar niemahls eine ordentliche Sperre anzurathen, gleichwohl auf gewisse Plätze, wo die Ausfuhr ihren größten Gang nehmen will, die Aufmerksamkeit zu richten, und der Vertrieb in großen Quantitäten zu verhindern, oder sehr zu erschweren ist.

Größere Herrschaften können diese Einrichtung gar leicht treffen; Kleinere vermögen es auch, wenn sie wollen. Ist aber der Wille und eigenes Gefühl nicht da, dann helfen alle andere Vorschläge, Anstalten und Zwangsmittel nichts, da sich ein jedes Kreisgesetz, besonders in Hinsicht auf die Victualien, leicht untergraben und hintergehen läßt, der Executionszwang in den Reichskreisen aber der äussersten Schwierigkeit unterworfen ist, und eine bessere Einrichtung ein ewiger frommer Wunsch bleiben wird.

Damit indeß, wo der angemessene Zwang nicht zu erwarten ist, das Gefühl