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und selbe zu verdienter bestraffung nach Rom zu senden. Ein besonders gegen meine oppressores zu procediren giebt Höchst denenselben das in Teutschland mit Bischöflicher Wirde inquisitions-ampt; dann weilen selbe iuxta Regulas S. officii inquisitorum als Verächter der päbstlichen authoritaet, verschmäher deren kundbahren Heyl. Kirchengesatzen, und sordescentes in Censuris lege lata contractis gravissimisque peccatis sich in puncto haereticae pravitatis haben verdächtig gemacht, so kann selbe keine Exemption noch privilegium gegen Dero bischöfflichen Richterstuhl schützen, und verdienen die ohngescheüt in so grossen sünden genossene und beständig administrirte Heyl. Sacramenten, gelesene Messen etc. eine sorgsamme aufmerkung, damit unter Dero geseegneten Regierung die zu Unter-Zell vor etlichen iahren ausgebrochene Historia zu spotte der ganzen Catholischen Religion nicht wiederum erneuert werde: Ich überlasse alles dieses Euer Hochfürstlichen Gnaden grosen Erleuchtung; bitte nur allein fusfällig, mich gegen den so lange erdulteten, und noch länger angetrohten ungerechten Gewalt zu schützen, für die Ehr des Apostolischen Stuhls zu eiferen, der von mir Rechtlich dahin gethanen Appellation ihre Krafft zu ertheilen, die Exemtion aufzuheben, und mich, weilen mein Iudex unterlassen intra dies 30 ab appellatione facta die acta schultiger massen nach Rom zu senden, juxta Tridentinum praesumtive zu absolviren, wie Rechtmäßig zu sein die Kundbahrn Gesätz und praxis totius