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sogenannte Ziegeleistollen, 1 Kilometer unterhalb Niedernhall drohte ein baldiger Einsturz. Der Stollen wurde nur noch auf Gips betrieben und war nebst der Gipsmühle von einem Privatmann erkauft worden.

In Niedernhall war der alte Salzbrunnen, der in einer Tiefe von 60 Fuß nur zweigrädige Soole geliefert hatte, eingefüllt. Die Soole kam aus dem Schacht, dem sogenannten neuen Salzbrunnen s. S. 22. Auch hier war die oben erwähnte 22 Lachter lange Strecke und das 140 Fuß tiefe Gesenk mit dem 300 Fuß tiefen Bohrloch verlassen; die Soolpumpe reichte nur auf die Tiefe von 420 Fuß und lieferte nach 12–24 stündigem Stillstand zwar auf kurze Zeit 5–6 löthige Soole, durchschnittlich aber, obwohl die Pumpe nur mit Unterbrechung im Gang war, blos 21/2 löthige Soole. 25 Fuß von dem Schacht entfernt wurde im Jahr 1819 das a. a. O. erwähnte Bohrloch angelegt, das in 720 Fuß Tiefe 18löthige trübe Soole lieferte, die aber nach einigen Tagen auf 3 Grad herabsank. Die Bohrarbeit wurde daher 1824 noch eifrig fortgesetzt.

Aus den Abbruchmaterialien der Gradirhäuser in Weißbach wurden nur wenige Schritte vom Schacht bei Niedernhall entfernt 3 Gradirhäuser mit zusammen 49 Bund erbaut, in welchen die 21/2 grädige Soole auf 14 Grad gebracht wurde. Das Siedhaus mit einer 29 Fuß langen, 13 Fuß breiten Pfanne war neu erbaut worden. Die Produktion betrug im Jahr 1824 nur 1200 Zentner Salz.

Mit dem 30. Juni 1826 gieng der Vertrag wegen käuflicher Überlassung des von der Saline Weißbach produzirten Kochsalzes an den württembergischen Staat zu Ende. Nach einer Bestimmung dieses Vertrags war den Besitzern der Saline nach Ablauf der Kontraktzeit der freie Salzverkauf vorbehalten, nicht aber der Verkauf im Lande. Vielmehr wurde der Saline Weißbach in Gemäßheit des Gesetzes vom 14. Dezember 1807, durch welches mit dem 1. Februar 1808 die allgemeine Salzregie eingeführt worden war, der Verkauf von Koch- und Viehsalz innerhalb Landes verboten und zum Schutze des Salzmonopols ein Kontroleur aufgestellt, auch das Kaufen von Salz auf der Saline Weißbach als Umgehung des Gesetzes für strafbar erklärt. Dazu kam, daß Württemberg, Bayern und Baden sich den Schutz ihres Monopols gegenseitig garantirt hatten, somit ein Salzverkauf in diese beide Nachbarländer ebenfalls nicht geduldet werden konnte. Gegen obige Maßregel der Regierung

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Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Künzelsau. Kohlhammer, Stuttgart 1883, Seite 858. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Beschreibung_des_Oberamts_Kuenzelsau_II_858.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)