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Unterthanen in die herrschaftlichen Cassen zu leiten. Wenn aber der Einsender der in der Überschrift angezeigten Nachricht vorzüglich reichsritterschaftlichen Ämtern dießfalls einen Vorwurf macht, so muß ich ihm geradezu widersprechen; denn nirgends kann einige Übermaaß weniger vorgehen, als bey diesen, weil die Bauern zu dem Ortsvorstande als der Austrägalinstanz nicht weit zu laufen haben, auch nach der Erfahrung meisterlich Gebrauch davon zu machen wissen. Hingegen bey andern Herrschaften müssen sie den Beamten bey der Kammer, diese bey dem Fürsten oder dessen Ministerium, und alsdann erst den Fürsten bey einem der höchsten Reichsgerichte verklagen.

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 Gesetzt der angezeigte besondere sehr abscheuliche Fall bestehet in der Wirklichkeit,[1] so ist zu


  1. Daran ist kein Zweifel, da wir die eigentlichen Belege dazu selbst in Händen haben. Der Herr Einsender schreibt uns auf die Mittheilung dieses Aufsatzes. „Meine Absicht ist erreicht, wenn die Sache zur Sprache kommt, und ich freue mich diesen Aufsatz des Herrn R. gedruckt zu lesen. Die eingesendete Designation ist nach den beykommenden Belegen richtig und gewiß. Sie ist kein einzelner Fall. Nur einer unter hunderten, vielleicht tausenden. Ich wüßte noch weit härtere z. E. wo 2 Söhne von 40 fl. nur 2 fl. erbten, weil die Erben Juden waren. Einen andern, wo 5 Kinder 5 Häuser erbten, jedes Kind aber von dem Hause, so es annahm, den 4 andern Geschwistern ihren Theil erst abkaufen, und davon Kaufhandlohn, die andern [247]