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Tücke an sich gebrachten Zehenden zu Gemünde auf seinen Sohn Conrad fortgeerbt. Die Heßra, die ihrem unglücklichen Bruder mit ihrem Herzen sowohl als mit ihrem Vermögen ergeben gewesen war, wollte auch seinem Sohne wohl. Sie blieb also nicht nur ferner unwirksam für die Lehnserben ihres verstorbenen Mannes, sondern übergab auch, ausser den von ihr eingebrachten Ehegeldern, der ihr in der Eheberedung stipulirten Wieder- und Morgengabe und der fahrenden Haabe mit dem Silbergeschirr, alle ihre aus dem Testamente ihres Ehegatten rechtlich und vermeintlich zu machenden Anforderungen diesem Conrad noch bey ihren Lebzeiten als eine Schenkung.

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Conrad, welcher aller väterlichen Erbschaft entsagt hatte, um die Schuldenlast seines Vaters nicht auf den Hals zu bekommen, nur dem Zehenden zu Gemünde nicht, nahm diese Schenkung an und verfochte sein Recht auf beyde ohne Schonung des Bibraischen Geschlechts durch einen förmlichen Proceß am Reichskammergericht. Die Lehnserben von Bibra würden das Ende dieses Processes vielleicht erst in ihren späten Nachkommen erlebt haben, wenn nicht der Tod des Grafen Philipp von Rieneck und der Heimfall seiner Grafschaft