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XII.
Actenstücke die Aufnahme der Französischen Emigranten in Franken betreffend.


A) Grundsätze diesen Gegenstand betreffend.

1. Die Kreisverfassungen überhaupt gehen in ihrer Entstehung, so wie in ihrem Zweck, auf öffentliche und allgemeine Sicherheit.

2. Wenn öffentliche und allgemeine Sicherheit anderwärts auch ohne Kreisverfassung bestehen kann, so verlangt gerade Franken eine Kreisverfassung zur öffentlichen und allgemeinen Sicherheit.

3. Die Ursache liegt in dem Localverhältnisse von Franken, wo vielleicht kein Fränkisches Land zwey Stunden lang ununterbrochen zusammenhängt, wo oft in einem Dorfe 3, 4 und mehr verschiedene Gerichtbarkeiten zusammentreffen.

4.In Franken findet also gar keine Maaßregel, keine Fürsorge, die Beziehung auf öffentliche Ruhe und Sicherheit haben kann und soll, ohne societätsmäßiges Einverständniß der Stände, nach Maaßgabe der Kreisverfassung statt.

5. Wie das Herkommen hierunter der Verfassung zur Seite stehe, darüber können Beyspiele ohne Zahl, das neueste in den eben jetzt in Behandlung stehenden Armenanstalten, angeführt werden.

6. Einseitige Maaßregeln und Entschliessungen scheinen daher immerzu an sich schon mit Verfassung und Herkommen unvereinbar zu seyn.

7. Der vorliegende Fall, in Ansehung der Französischen Auswanderer, trifft vornämlich den Punct der öffentlichen und allgemeinen Ruhe und Sicherheit.