Seite:Über die Gebrechen der Medicinal-Policey in Franken.pdf/10

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

wie die andere, hauptsächlich in die Classe der vagirenden Bettler gehören, und durch ihre Bettelkünste mehr Geld an sich ziehen und fortschleppen, als hundert andere nothdürftige Arme.[1]

– m. 



  1. Deßhalb ist auch in dem vortreflichen Königlich Preußischen Landarmen- und Invaliden-Reglement für die Kurmark vom 16. Junii 1791. die Classe aller dergleichen Personen zu den Bettlern gerechnet.