Schrift und Schrifttum:16
[28] Leonberg, 1528 Backnang und Weinsberg, und zum zweitenmal Stuttgart Stadt, 1529 Güglingen und mit ihm noch einmal Brackenheim, zuletzt 1532 Schorndorf an die Reihe. Leider fehlen eine ganze Anzahl Aemter, bei denen nicht feststeht, ob sie tatsächlich bearbeitet worden sind, darunter Balingen, Kirchheim, Lauffen, Münsingen, Tuttlingen, Urach und Waiblingen. Auch liegen nicht alle Erneuerungen in fertiger Reinschrift vor, wie z. B. Leonberg von 1523 und Pfullingen von 1521, bei denen deshalb die neu eingeführte wichtige Eingangsformel fehlt. Diese lautet in den übrigen mit jeweils veränderten Namen wörtlich, wie sie schon in der Erneuerung von Stuttgart 1520 zu finden ist: Als man zahlt von Christi unsers lieben herren geburt tusent funf hundert und zwainzig jaure, uss befehle und von wegen - Carolen - als erzherzogen zu Oesterreich und rechten herren des fürstenthumbs Wirtemberg - haben wir nachbenanten, mit namen Johannes Keller, Kastkeller zu Stuttgarten, und Jacob Raminger, genant Schriber, der canzli registrator, irer majestat herrlichait, obrikait, gerechtigkait, zins, gülten und alle ander nutzung, gefäll und inträg zu Stuttgarten in der statt, ouch den derfern und flecken in das ampt gehörig erneuwert und beschriben in bisin und gegenwertigkeit aller und ieder personen, so hernach bei ieden flecken mit namen angezaigt und bestimpt, die sonderlich zu gezeugen von uns darzu berufen und erfordert. Es sind ouch alle und ieglich zinslut und ander, so ainich gult oder dienstparkait schuldig, beschikt vor uns and den gemelten gezügen personlich oder durch ir vollmechtig anwalte, furminder oder pfleger erschinen und söllicher zins, gulten, dienstparkait und nutzungen, wie die genannt und hernach geschriben stend, selbs angichtig und bekantlich gewesen. Es folgt noch regelmäßig die Bemerkung, daß der Forst besonders erneuert werde und in der vorliegenden Handschrift nicht enthalten sei. In den späteren Bänden dieser Landesaufnahme ist noch weiter die Verwahrung hinzugefügt, daß es der Herrschaft nicht abträglich sein soll, wenn etwas [29] übersehen oder vergessen wäre. Als unmittelbar auftraggebende Behörde erscheinen in der Leonberger Erneuerung von 1528: mine gönstigen hern rentmaister und verordnete von der landschaft bi Sr. Kö. Mt. mins gnedigsten hern camer in Wirtemberg. Von dieser Stelle ist die genaue Formel dieses Eingangs vorgeschrieben. Den ganzen Plan hat wahrscheinlich zuerst Jakob Ramminger der Aeltere, seit 1504 Registrator bei der Kanzlei, entworfen, der von seinem Amt her über die Erfordernisse einer solchen Arbeit unterrichtet sein mußte. Seine Erneuerung über Stuttgart Stadt, die er selbst geschrieben hat, wäre demnach gewissermaßen als Musterbeispiel anzusehen, seine weitere Mitarbeit ist nicht zu belegen; man wird ihn für längere Tätigkeit außerhalb der Stadt bei der Kanzlei nicht haben entbehren können. Die das Werk durchgeführt haben, sind in der Regel die Untervögte, denen im einzelnen Fall noch ein Stadtschreiber beigegeben ist. Nur einer hebt sich aus der Reihe heraus durch Bearbeitung mehrerer Aemter, Balthasar Moser, gen. Marstaller, Vogt zu Herrenberg, kais. Notar. Er begann am 16. März 1523 mit Vaihingen a. E. und nahm noch im gleichen Jahr die Aemter Neuenstadt, Asperg und Nagold auf, in den folgenden Jahren nach einander bis 1529 Beilstein, Göppingen, Herrenberg, Heidenheim, Stuttgart, Backnang und zuletzt einen bis dahin unerledigten Teil des Amts Leonberg. Bis 1524 ist er Vogt zu Herrenberg, noch in diesem Jahr heißt er (Wildberg) sonderer und erkiester commissari gemeines fürstentum Württemberg zu erneuern, 1526, als er mit Jakob v. Bernhausen des Regiments die Erneuerung von Heidenheim macht, Verordneter von der Landschaft in der Kammer zu Württemberg,, seit 1528 aber: (Backnang und Stuttgart) geordneter Renovator in Württemberg, der erste einer langen Reihe von Renovatoren, d. h. von Beamten, deren Amt ist, „Erneuerungen“ durchzuführen. Neu ist an diesem großen Werk der österreichischen Verwaltung in Württemberg gegenüber den Urbaren des 15. Jahrh. die ausdrücklich eingangs hervorgehobene gemeinschaftliche |
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