Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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t.t. im röm. Strafrecht, Entfühtung einer weibl. Person
Band I A,1 (1914) S. 250251
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2) Im römischen Strafrecht erscheint raptus die Entführung einer Person weiblichen Geschlechts gegen den Willen ihrer Eltern zu unzüchtigen Zwecken oder zur Erzwingung der Ehe, seit Constantin als crimen sui generis unter den iudicia publica, s. Cod. Theod. IX 24, 1. Den raptor trifft die Strafe des Feuertodes; den Teilnehmern drohen äußerst grausame Strafen. Die Entführte verfällt der gleichen Strafe wie der raptor, falls sie ihm freiwillig folgt; auch im entgegengesetzten Fall verliert sie ihr Erbrecht gegenüber ihren Eltern. Cod. Theod. IX 25, 1 dehnt die Bestimmung auf die Entführung einer Nonne aus. Iustinian gab, unter Aufhebung der früheren, neue Vorschriften in Cod. Iust. IX 13, 1 (de raptu virginum seu viduarum nec non sanctimonalium). Danach bleibt für den raptor die Todesstrafe und Vermögenseinziehung, während die Entführte, auch wenn sie einwilligt, keine Strafe mehr trifft. Die Ehe mit dem raptor ist unter allen Umständen nichtig. Die in Cod. Theod IX 24, 3 statuierte fünfjährige Verjährung für den Fall der Eheschließung ist beseitigt. Wegen Einzelheiten und weiteren Stellen vgl. Wächter Abhandl. aus d. Strafrecht (1835) 45ff. Für die vorconstantinische [251] Zeit enthalten die Quellen nur sehr dürftige Nachrichten über r. In Dig. XLVIII 6, 5, 2 wird r. crimen erwähnt; vielleicht ist aber in dieser Stelle einiges interpoliert; vgl. weiter Cod. Iust. IX 12, 3. IX 20, 1. Dig. XLVIII 6, 6; auch Cod. Iust. IX 13, 5. Danach war in dieser Zeit bei r. von Frauen und von Knaben die accusatio der Lex Iulia de vi publica zulässig; ob die genannte Lex besondere Bestimmungen über r. enthielt, bleibt unsicher, ebenso alles weitere.: Die Lex de raptoribus, die bei Quintilian und anderen erscheint (s. die Stellen bei Rein Criminalrecht d. Römer 394), ist wohl nur ein Phantasiegebilde der Rhetoren. Rein a. a. O. 892ff. Mommsen Strafrecht 664f. 701f. Padeletti-Holtzendorff Lehrb. d. röm. Rechtsgesch. 405.

[Eger. ]