Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Sondergut, t.t. für gewisse vom Gesamtvermögen abgesonderter Vermögensstücke
Band XIX,1 (1937) S. 1316
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Peculium, etymologisch das Deminutiv von pecunia Ulp. Dig. XV 1, 5 § 3: peculium dictum est, quasi pusilla pecunia sive pusillum patrimonium, wird vereinzelt auch gleichbedeutend mit patrimonium gebraucht [Horat. ars poet. 330. Plut. Publ. 11. Serv. Verg. eclog. I 33. Isid. etym. XVI 6. CIL XII 1005 (curator peculii rei publicae)] oder im Sinne von Sparpfennig (Sen. benef. VII 4, 4. Cels. Dig. XXXII 1, 79: peculium appellantes, quod praesidii causa seponeretur). Im eigentlichen Sinne ist p. der Inbegriff gewisser von einem Gesamtvermögen abgesonderten Vermögensstücke, ein Sondergut (Varr. r. r. I 2, 17. 17, 5. Liv. II 41. Plin. n. h. XXXIV 4. Sen. ep. 11, 1 (80, 4). Dig. XV tit. 1 u. a.). Besonders ist das p. das Sondergut, das der pater familias freiwillig einem subiectus zu eigener Bewirtschaftung und Verwaltung übergab, sei es daß der pater familias dem subiectus ein Darlehen zu irgendeinem Unternehmen gab oder ihm einen Gewerbebetrieb anvertraute oder ihm Gebäude, Grundstücke, Sklaven, Vieh u. ä. überließ. Auch unkörperliche Sachen, insbesondere Forderungen gegen Dritte können zum p. gehören (gegen v. Tuhr A. de in rem verso 267f.). Das p. ist ein einheitliches und selbständiges Sondergut im Vermögen des pater familias (Gabr. Micolier Pécule et Capacité patrimoniale, Lyon 1932. 187ff.) oder nach G. Mandry (Über Begriff u. Wesen des Peculium, Tübingen 1869, 19) eine Art ,Vermögen der gewaltunterworfenen Person, und zwar nur faktisches Vermögen, dessen einzelne Bestandteile rechtlich dem Vermögen des Gewalthabers angehören’. Da die der potestas des pater familias unterworfenen Hauskinder und Sklaven vermögensunfähig waren (vgl. Desserteaux Cap. dem. II 1, 11ff. Bonfante Corso dir. rom. I 142ff. Micolier 11-71), ist der subiectus nicht Eigentümer noch juristischer Besitzer, sondern er hat nur eine tatsächliche Detention [Inhaber; Fremdbesitzer], nur tatsächlich ist er Verwalter des p. Was der subiectus erwirbt, [14] wird kraft Rechtsnotwendigkeit dem pater familias erworben (unfreie Stellvertretung = Papian Dig. h. t. XLIV 1). Umgekehrt wurde der pater familias auch für die Schulden des subiectus, auch wenn sie in keiner Beziehung zum p. standen (anders Micolier 644: vgl. M. Kaser Ztschr. Sav.-Stift. rom. Abt. LIV [1934] 401), in Anspruch genommen, und zwar in der Höhe des p. vgl. Jörs-Kunkel-Wenger Röm. Recht, Berl. 1935, 65. Die actio de peculio war noch nach einem Jahr möglich.

Begründet wird das p. nach Tubero (Ulp. Dig. XV de pee. 1, 4) domini permissu (vgl. Dig. XLI 2, 1, 5 [?] Beseler Beitr. 4, 63. Dig. L 1, 40, 1= Beseler Ztschr. Sav.-Stift. 25 und Micolier 233ff. Mandry 33ff.). Für eine nachträgliche Vermehrung war die Erlaubnis des pater familias nur notwendig, wenn das p. durch den pater familias selbst vergrößert wird. Später ist ein formelles permissum nur dann verlangt, wenn der erstmalige Erwerb eines p. ex re patris erfolgte. M. Kaser a. O. erklärt in Ablehnung der These Dietzels (Bekkers Jahrb. II 1ff.; vgl. auch III 58), daß jeder subiectus die ,Peculienfähigkeit‘ (peculium iuris intellectu) besitze, die Micolier 264ff. wenigstens für die Zeit nach Hadrian annimmt, meines Erachtens diese Neuerung richtig dadurch, daß die jüngeren Juristen den subiecti d. h. dem filius familias generell den Erwerb eines p. erlaubt hätten, sofern kein ausdrückliches Verbot des pater familias bestand. Auch in der Entwicklung der Befugnisse des subiectus seinem p. gegenüber ist dieselbe Tendenz zu beobachten. Solange man in der älteren Zeit streng an dem ursprünglichen Begriff des p. festhielt, bekam der Peculieninhaber mit der concessio peculii eo ipso das Recht der Verwaltung und freien Verfügung, z. B. für den Kauf: Alfenus Dig. XLI 3, 34. XLIV 1, 14, für Darlehen: Alfenus Dig. XLVI 3, 35; Labeo-Pompon. Dig. XLVI 3, 19. Die freie Verfügungsmacht war nur eine abgeleitete und jederzeit widerrufbar: vgl. G. Longo Arch. giur. [4] XVI (1928) 148ff. Bull. istit. dir. rom. XXXVIII (1930) 29ff. Albertario RIL LXI (1928) 833ff.; Stud. dir. rom. I, Milano 1933, 139ff. Als man es mit der concessio peculii nicht mehr so genau nahm, wurde zunächst für besonders gefährliche Geschäfte (Iul. Dig. XIV 6, 3, 2. XV 1, 37, 1. Pomp. Dig. XXIII 3, 24. XII 6, 13 pr.) und später allgemein eine concessio administrationis verlangt. Der Peculieninhaber hat kein Recht am oder auf das p. Es beruht auf einer concessio des pater familias, die jederzeit zurückgenommen werden konnte. Beim Tode des pater familias fällt es nicht an den Sohn bzw. Inhaber, sondern ist ein Bestandteil des väterlichen Vermögens.

Inhaber eines p. konnten die Hauskinder und die zum Haushalt gehörenden Sklaven sein. Das Sondergut der Tochter, das sie neben ihrer Mitgift in die Ehe bekommen konnte (Suet. Tib. 50) hieß Paraphernalvermögen (Dig. XXIII 3, 9). Der Sohn ist zwar in vermögensrechtlicher Hinsicht theoretisch rechtsfähig, aber praktisch ist seine vermögensrechtliche Stellung zum pater familias ähnlich der des Sklaven zum Herrn (unfreie Stellvertretung). Nach dem SC Macedonianum (Suppl.-Bd. VI S. 810. 62) kann der Sohn [15] den Vater durch Aufnahme eines Darlehens nicht de peculio verpflichten, während der Sklave das kann. Der Sohn besaß freie Verwaltung über sein p., durfte aber nichts davon verschenken, noch einen Sklaven freilassen und keine letztwillige Verfügung darüber treffen (Suet. Tib. 15; Dig. h. t. 46. 48; vgl. Liv. II 41. Plin. n. h. XXXIV 4 u. a.). Vielleicht von Caesar sicher von Augustus ab nimmt der Sohn eine Sonderstellung ein. Neben dem gewöhnlichen p. kann er auch Inhaber des p. castrense sein. Vgl. A. Trouillier Des divers pécules des fils de famille, Thèse, Paris 1856. H. Fitting Das castrense peculium, Halle 1871; die Thèses von C. Blondeau Grenoble 1892. C. Drouot, Rennes 1885. A. Le Marc’ Hadour, Rennes 1892. T. Pisoski, Paris 1889. R. Vioujard, Paris 1894. B. Zychon, Paris 1888. L. Hervieux Des pécules du fils de famille dans la legislation romaine. A. Plaisant Du pécule castrense en droit romaine, Paris 1880. Ch. Appleton Nouv. Rev. Hist. XXXV (1911) 593ff. E. Albertario Stud. dir. rom. I, Milano 1933, 159ff. Beim p. castrense handelt es sich um Gütermassen, die der Sohn im Kriegsdienst (in castris) erwarb. Er hat darüber ein völlig freies Verfügungsrecht und nimmt dem p. castrense gegenüber die Stellung eines pater familias (vice familias) ein. Der pater familias kann es ihm nicht entziehen. Bei der Erbfolge gilt es als Vorausempfang und der Sohn kann letztwillig darüber verfügen (Ulp. XX 10. Dig. XLIX 17 vgl. Iuv. 16, 51ff.) bis auf Hadrian, solange er aktiv ist, später auch als Veteran (Iustin. Inst. 12). Aber trotzdem bleibt das p. castrense ein p.; denn stirbt der Sohn ohne Testament, so wird es nicht iure hereditario, sondern iure peculii vererbt (Ulp. Dig. II), fällt also in das Vermögen des pater familias. Erst Iustinian hat im J. 543 durch die Novelle 118 die gewöhnliche Erbfolge gestattet. Durch eine Constitution des Septimius Severus und des Caracalla um das J. 200 wurde auch in das p. castrense einbezogen, was der Rekrut von zu Hause mitbekam (Belege bei Albertario I 162ff.), nachdem schon durch Hadrian die Einbeziehung der testamentarisch hinterlassenen Erbschaft der Frau vorausgegangen war (Papin. Dig. XLIX 17, 13; ebd. 16 pr.). Albertario I 172ff. sieht in dieser ganz irregulären Ausdehnung eine Verfälschung Iustinians (vgl. dagegen Wolff Ztschr. Sav.-Stift. rom. Abt. LIII [1933] 366f.). Seit Constantin (Const. Cod. Theod. VI 36, 1 = Cod. XII 30, 1. Honor. et Theod. Cod. Theod. II 10, 6 = Cod. II 7, 4. Leo et Anthem. Cod. I 3, 33. Anast. Cod. 16, 5 pr.) wurde auch der Erwerb aus der militia inermis = Hof- und Staatsdienst, Advocatur dem p. castrense gleichgestellt. Dazu kam der Erwerb aus dem geistlichen Amte, sowie die Schenkungen des Kaisers und der Kaiserin. In der Spätzeit (ebenfalls von Constantin ab) konnte der Sohn das Vermögen der Mutter (bona materna) und von Dritten (bona adventitia = Cod. Theod. VIII 18, 1. 2), erwerben, das bisher dem pater familias zugefallen war und über das er dann nur mehr das Recht der Verwaltung und Nutznießung hatte. Iustinians Bestimmungen Cod. V 61. Nov. 117, 1. 118, 2. 134, 11 bilden den Abschluß dieser Rechtsentwicklung.

[16] Auch der Sklave konnte permissu domini Inhaber eines p. sein (Ulp. Dig. XV 1 de pec. 1, 4). Im Unterschied zum Sohne konnte er den Herrn durch Aufnahme eines Darlehens de peculio verpflichten, durfte aber keine Belastung zugunsten eines Dritten vornehmen (Dig. XV 1 de pec. 3, 5. 6, 9). Der Herr ermächtigte moralisch den Sklaven mit Dritten Vereinbarungen zu treffen, ja tat das selbst, wenn er z. B. ihm seine Freilassung in Aussicht stellte, wenn er sein p. so vermehre, daß er eine entsprechende Summe für die Freilassung aufzubringen imstande war (Sen. ep. 80, 4. Plin. n. h. VII 39. Petron. 57. CIL XI 5400). Wie hoch ein p. sein konnte, ergibt sich aus CIL VI 5197. So hatte der Sklave des Tiberius, der seinerseits 16 Sklaven für sich hatte, 60 000 Sesterzen als Lösegeld zu zahlen. Taktisch wurde das p. des Sklaven nicht als sein juristisches, aber doch als sein tatsächliches Vermögen betrachtet, das ihm bei der Freilassung belassen wurde (Fragm. Vat. 261). Ja der jüngere Plinius (ep. VIII 16) gestattete sogar, daß seine Sklaven ihr p. durch Quasitestamente ihren Mitsklaven vermachen durften. Rechtlich jedoch war der Herr des p. in jeder Beziehung. Vgl. auch Suppl.- Bd. VI S. 992f.