Medicamenta mala sind schädliche oder gefährliche Arzneien, z. B. Abtreibungsmittel, Liebestränke, Mittel zur Beförderung oder Verhinderung der Konzeption. Auf die Verabreichung solcher Mittel an andere und die Anwendung an anderen wurde nach Sc. die Lex Cornelia de sicariis auch dann angewandt, wenn der Täter nicht (malo animo) vorsätzlich, sondern fahrlässig (temere) gehandelt hatte oder wenn die Anwendung des Abtreibungsmittels den Tod der Person, die es einnahm, zur Folge hatte, Dig. XLVIII 8. 3, 1–3. XLVIII 19, 39. XL 7, 3, 16. Inst. IV 18, 5. Vgl. Pauly R.E. Art. Venenum. Mommsen Röm. Strafr. 636. 637. S. den Art. Gifte Suppl.-Bd. V.