Lex Vetti Libici (de servis) ist der Name eines Gesetzes, von dem ein Reskript des Jahres 293 spricht. Eine Partei begründet ihre Freilassung durch Bezugnahme auf dieses Gesetz und hat deshalb Erfolg, weil es vom Senat auf die Provinzen ausgedehnt worden ist, Cod. Iust. VII 9, 3, 1. Die Bezeichnung des Gesetzes mit dem Namen des Antragstellers im Genetiv ist ungebräuchlich. Daher schlägt Krüger in der Codexausgabe vor statt secundum legem Vetti Libici zu lesen entweder: secundum legem veteris publici oder, was er für noch wahrscheinlicher hält secundum legem veteris reipublicae. Vielleicht ist noch einfacher: secundum legem veterem publicam. Das Alter des Volksgesetzes wird als Gegensatz zu dem späteren Senatsschlusse betont, vgl. Seckel-Heumann Handlex. zu den Quellen des röm. Rechts9, s. Vetti.