50) Johannes II, Bischof von Rom, 2. Januar 533 bis 8. Mai 535. Vor der Wahl war er Priester an St. Clemens gewesen, hatte auch den Nebennamen Mercurius. Ein Erlaß Athalarichs vom Frühjahr 533 (Cassiod. Var. I 15 vgl. I 16f. und XI 2) läßt auf die Höhe der Kosten schließen, die der Wahlkampf gekostet hatte. Aus seiner Korrespondenz (Mansi 8, 791–814) verdient Hervorhebung das Schreiben an die gallischen Bischöfe (a. a. O. 807), in dem zum ersten Mal ein Papst über einen gallischen Bischof von sich aus eine schwere Strafe verhängt und das Recht beansprucht, zur Verwaltung von dessen Diözese, [1809] Riez, einen Vikar zu ernennen. Sodann das Lehrschreiben vom 25. März 534 (a. a. O. 797–799), worin der Papst unter kaiserlichem Druck die Formel der Theopaschiten (s. Johannes Maxentius) in geradem Gegensatz zu der Haltung seines Vorgängers Hormisdas als kirchlich korrekt anerkennt. Vgl. Liber Pontific. ed. Mommsen 141.