Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Häresie, Anhänglichkeit zu einem falschen Glauben
Band VII,2 (1912) S. 2182
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Haeresis (αἵρεσις), die ,Wahl-’ oder ,Sondermeinung’ wird im Strafrecht der späten Kaiserzeit gegenübergestellt dem allgemeinen und richtigen Glauben (fides catholica orthodoxa). Im weiteren Sinn ist Häretiker jeder Andersgläubige, jeder, der vom allgemeinen und richtigen Glauben abweicht, also auch der Heide und der Jude; im engeren und strengen Sinn ist Häretiker nur der heterodoxe Christ, der das Christentum bekennt, aber nicht das offizielle, durch die staatliche Autorität fixierte (s. den Art. Heterodoxia). Sowohl der ,mangelnde’ wie der ,mangelhafte christliche Glauben’ (Mommsen) werden als sittlich verwerflich behandelt und von der staatlichen Gesetzgebung als Verbrechen verfolgt. Die Strafen sind verschieden; sie bestehen meist in Ehren-und Vermögensnachteilen; Todesstrafe wird nur ausnahmsweise angedroht. Näheres unter Heterodoxia).

[Hitzig. ]