2) Römischer Jurist aus der Kaiserzeit. Der volle Name ist nicht bekannt. Einzelne Gelehrte identifizieren ihn mit dem in den Frg. Vat. 77 zitierten Aufidius Chius, andere mit dem bei Martial. V 61, 101 erwähnten Träger dieses Namens; dagegen ist mit Recht darauf hingewiesen worden, daß F. ein ganz gewöhnlicher Name sei und somit die Grundlage für die Identifizierung wegfalle. Für die Festsetzung der Zeit seiner Wirksamkeit haben wir nur wenige Anhaltspunkte; überliefert ist, daß er ein Gutachten von Atilicinus in seinen Schriften mitgeteilt hat, und wir wissen weiter, daß er von Nerva filius bekämpft (Gai. II 154), von Africanus dagegen exzerpiert wurde (Dig. XXXIV 2, 5). Man vermutet demnach, daß seine Wirksamkeit in die Zeit des Nero fällt und er ein Zeitgenosse des jüngeren Nerva war. Über seine literarische Tätigkeit wissen wir nur, daß er quaestiones (in mindestens 2 Büchern) herausgab. Es ist auf Grund des uns vorliegenden Quellenmaterials kaum anzunehmen, daß das Werk einen größeren Umfang hatte; denn die erhaltenen Fragmente lassen sich zwanglos in das zweite Buch, welches die Lehre von den Legaten behandelt, einordnen. Man vermutet, gestützt auf Gai. II 154 (quamquam apud Fufidium Sabino placet), F. habe in einer besonderen Schrift notae zu Sabinus veröffentlicht; diese Art der Zitierung würde sich aber sehr wohl mit der entgegengesetzten Annahme, daß Gaius auch hier die Quaestionen im Auge habe, vereinigen lassen (Karlowa a. a. O.). Außer von Africanus (s. o.) und Gaius (II 154. Dig. XL 2, 25) wird er noch von Paul. Dig. XLII 5, 20 zitiert. Literatur: Krüger Gesch. d. Quellen und Lit. d. röm. Rechts 157. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 693. Bremer Iurisprud. antehadr. II 2, 195.