3) Zur Zeit Iustinians bezeichnet E. nichts anderes als dux, also den Führer irgend einer militärischen Expedition oder Truppe (Novell. 130). Als Amtsbezeichnung des höchsten Beamten des nach der Zwischenherrschaft der Germanen wieder kaiserlich gewordenen Afrika und Italiens tritt E. zuerst 584 in Italien auf (Pelagiusbrief Jaffée-Kaltenb. 1052); es folgt eine Inschrift von 589 (de Rossi Inscr. Christ. II 455), während in Afrika der Titel zuerst 591 begegnet (Greg. magn. epist. I 61). Fragen wir nach der Entstehung dieses Amtes, so ist höchst wahrscheinlich, daß der E. im Grunde nichts weiter ist, als der mit anderer Titulatur versehene Magister militum der früheren Zeit. Ist für Belisar – also Theoderichs Nachfolger nach staatsrechtlicher Anschauung – kein Titel nachweisbar und für Narses nur Rangbezeichnungen (CIL VI 1199. X 8045, 14) – während ihm allerdings Theophanes 228 und Malalas 486 sachlich mit Recht den Exarchentitel beilegen –, so ist dann offenbar der neue Titel aufgekommen, weil der des Magister militum bereits zu abgegriifen war und auch an Offiziere in [1553] weniger hoher Stellung verliehen wurde. Daß diese Auffassung von der Entstehung des Amtes richtig ist und die Zivilkompetenz demselben nicht ursprünglich anhaftet, beweist, daß sich bis in späte Zeit neben dem E. ein Praefectus praetorio vorfindet. Wie allerdings schon Solomon und Germanus durch Spezialmandate Iustinians mit der militärischen die zivile Kompetenz vereinigten und wie durch die Not der Zeit diese Ausnahme zur Regel wurde, so wird bald der Praefectus praetorio zum Unterbeamten des E. und letzterer damit der Chef der ganzen Verwaltung. Diese Änderung, die anscheinend bereits unter Kaiser Mauricius vollständig durchgeführt ist, scheint das Vorbild abgegeben zu haben für die spätere byzantinische Themenverfassung. Mommsen N. Arch. f. ält. dtsch. Gesch. XV 1890, 185. Näheres bei L. M. Hartmann Unters. zur Gesch. d. byzant. Verwaltung in Italien 1889. Chr. Diehl Études sur l’administration Byzantine dans l’Exarchat de Ravenne 1888; L’Afrique Byzantine 1896. Lampe Qui fuerint ... Exarchi et qualia eorum iura et officia 1892. Gelzer Abh. d. sächs. Gesellsch. d. Wissensch. XVIII 1899, 5.