Dissignatores oder designatores, Anordner, sind 1) Unterbeamte (s. Art. Apparitores) der Curatores ludorum (s. Bd. IV S. 1803), die im Theater, ganz ähnlich wie unsere Logenschliesser, die Plätze anzuweisen (loca designare) und auf Ordnung zu halten hatten. Im besonderen hatten sie darüber zu wachen, dass nicht ein Unbefugter sich auf einen der für die beiden Ordines reservierten Plätze setzte, Martial V 8. 14. 25. 23. 27. VI 9 (Leïtus und Oceanus, kaiserliche Freigelassene unter Domitian). Dadurch, dass sie noch nach Beginn der Aufführung Nachzügler auf ihre Plätze geleiteten und durch Hin- und Herlaufen den Zuschauern die Aussicht auf die Bühne versperrten, konnten sie diesen lästig werden. Sie werden deshalb im Prologe zum Poenulus des Plautus v. 19f. ermahnt, dies zu unterlassen (Hauptstelle!). Ein d. scaenar(um) Statilius Myro, zur Zeit Caracallas in Rom, CIL VI 1074. Ebensolche sind vermutlich gemeint IV 597. 768. VI 1955 (praeco d.). 2223. 8846 (dissign. Caesaris Augusti). 9373. Orelli 3212 (praeco idem dissign.) und sicher Ephem. epigr. VIII 290, 12. Minervini Bull. Nap. N. S. II (1854) 28. Dass ausser im Theater auch in den übrigen Schaugebäuden, wie im Circus und Amphitheater, die Ordnung unter den Zuschauern durch D. aufrecht erhalten wurde, wird von allen, meines Erachtens mit Recht, angenommen, wenn auch ausdrückliche Zeugnisse darüber fehlen. J. C. Bulengerus De circo Rom. ludisque circens. cap. XXXIII. XLIV. (Graevii Thes. antiqu. Rom. IX 661. 686); De theatro cap. XXX (ebd. 887). J. Lipsius De amphitheatro cap. XV (ebd. 1306). Bianconi Descriz dei circhi 27. L. Friedländer bei Marquardt-Wissowa Röm. Staatsverw. III² 537. Ulpian. Dig. III 2, 4, 1 (also 3. Jhdt. n. Chr.) werden D. erwähnt, quos Graeci βραβευτὰς (s. d.) appellant. Nach dem Zusatze sane iste locus hodie a principe non pro modico beneficio datur müssen diese D. eine vornehmere Stellung begleitet haben, als die oben erwähnten; die Übersetzung mit βραβευταί deutet auf Kampfordner, Kampfrichter hin.