Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Im Zivilrecht
Band V,1 (1903) S. 145
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Demonstratio bedeutet 1) im Civilrechte die Bezeichnung eines Gegenstandes, namentlich bei einem Rechtsgeschäfte, und zwar sowohl die Angabe des Umfanges eines Grundstückes durch Hinweis auf die Grenzlinie (Dig. VIII 1, 13. X 1, 12) als auch die Bezeichnung einer Sache oder eines Gedankens durch Worte (appellatio), Dig. VI 1. 6. XLV 3, 37. XXX 75, 2. XXXV 1, 17, 2. 34. XLV 1, 106. Ulp. XXIV 18, woselbst die Benennung eines bestimmten Personenkreises, aus dessen Mitte eine unbestimmte Person zur Erbschaft berufen wird, als d. certa angesehen wird. Eine D. kommt nicht um ihrer selbst willen in Betracht, sondern nur als Mittel zur Feststellung eines Gedankens (vocis ministerio utimur Dig. XXXIII 10, 7, 2). Hierauf gründet sich das Rechtssprichwort: falsa demonstratio non nocet (Inst. II 20, 30. Dig. XXVIII 5, 49, 3. XXXV 1, 72, 8). Dies ist zu weit gefasst und auf solche Fälle einzuschränken, in denen die Auslegungsregeln gestatten, von einer falschen Ausdrucksweise auf den wahren Parteiwillen zurückzugreifen. Es war dies namentlich bei Vermächtnissen gestattet, deren Inhalt in jede beliebige Ausdrucksform eingekleidet werden durfte, Cod. VI 37, 21. Eine merkwürdige Ausnahme von dieser Regel machten Servius und Celsus (Dig. XXXIII 10, 7, 2). Hiernach galt ein Irrtum über die vocabula rerum bei Vermächtnissen als unentschuldbar, anders als ein Missgriff in den nomina personarum. Eisele (Jherings dogm. Jahrb. XXIII 38) führt dies auf die Sprachphilosophie der Alten zurück, und Dernburg (Pand.⁵ III § 77 Anm. 9) nimmt mit Recht an, dass Constantin das in Cod. VI 37, 21 beseitigt hat. Litteratur vgl. in Windscheid Pand.⁷ III § 633 Anra. 13. 273, insbesondere Eisele a. a. O. 18ff. Leonhard Der Irrtum bei nichtigen Verträgen II 330ff. § 18. Lotmar Krit. Vierteljahrsschrift XXVI 226ff.