Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Vermischung flüssiger Stoffe
Band IV,1 (1900) S. 873874
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Confusio ist die Vermischung flüssiger Stoffe, durch welche, wenn sie mehreren Eigentümern gehörten, Miteigentum entsteht, Dig. VI 1, 3, 1 fr. 4. 5 pr. § 1. Man unterscheidet sie zuweilen von der commixtio, der untrennbaren Verbindung trockener Stoffe (z. B. Vermischung von Getreidemassen verschiedener Art) und behauptet, dass bei dieser eine andere rechtliche Behandlung stattfinde als bei jener (vgl. statt vieler Arndts Pandekten § 151. Dernburg⁵ I 496 § 210). Es ist jedoch nicht nur kein Grund für solche Unterscheidung ersichtlich, sondern es spricht auch Dig. VI 1, 3, 2 dagegen. Dig. VI 1, 5 pr. und Inst. II 1, 28 sind aber überhaupt nicht auf eine untrennbare, sondern auf eine trennbare Verbindung zu beziehen, Dig. VI 1, 5, 1 auf eine solche, die nicht durch einfache Wegnahme, wohl aber durch Schmelzen trennbar ist (Leonhard Institutionen 263). Litteratur bei Windscheid Pand.⁷ I 569 § 188. Dernburg Pand.⁵ I 496 § 210, 1.

In einem andern Sinne bezeichnet C. den Zusammenfall von Gläubigerschaft und Schuld, namentlich bei Beerbung des Gläubigers durch den Schuldner oder des Schuldners durch den Gläubiger, Dig. XLVI 1, 71 pr. XLVI 3, 75. Die Schuld ist hier getilgt, da der Gläubiger selbst Herr der schuldnerischen Vermögensmasse ist, aus der sie befriedigt werden soll. Auch bei dinglichen Rechten findet eine Tilgung durch ein Zusammenfallen der Berechtigung und des Eigentums an der belasteten Sache statt (Dig. VIII 6, 1. XXX 116, 4), weil auch hier das Recht keines weiteren Schutzes bedarf. Wo ein Pfandrecht [874] mit dem Eigentume zusammenfällt, da dauert seine Kraft insoweit fort, als es den Eigentümer gegen das Nachrücken der nachstehenden Pfandgläubiger sichert (sog. Pfandrecht an eigener Sache), Dig. XLIV 2, 30, 1.

Litteratur vgl. Windscheid Pand.⁷ I 648 § 215, 3. 753 § 248, 4. II 129 § 295, 9. 307 § 352. III 202 § 606, 14. 358 § 665, 2, 4. 4 a. Dernburg Pand.⁵ I 627 § 254. II 185 § 67. III 359 § 175.