Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Grenze
Band IV,1 (1900) S. 871
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Confinium heisst die Grenze im natürlichen (Dig. XXXII 35, 1) wie im bildlichen Sinne (in confinio furoris Cod. V 70, 6, 1). Auf ihre Ordnung bezieht sich die actio finium regundorum Dig. X 1, 4, 10, s. Karlowa Röm. R.-G. II 459ff. und hierüber, sowie über die Beschaffenheit des Grenzrains den Artikel Finis. Die Bäume und die Steine auf der Grenze (in confinio) sind, so lange sie nicht herausgenommen sind, Teile der Grundstücke, in denen sie stecken, so dass die Grenzlinie und die auf ihr gedachte senkrechte Fläche sie unter die beiden Grenznachbarn verteilt. Werden sie dagegen herausgenommen, so sind sie rechtlich selbständige Sachen, die im Miteigentume der Grenznachbarn stehen, Dig. X 3, 19. XLI 1, 8. Die Eigentumsanteile sind als gleiche anzusehen. Allerdings sagt Dig. XVII 2, 83 (Paulus) naturali convenit rationi et postea tantam partem utrumque habere tam in lapide, quam in arbore, quantum et in terra habebat. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Miteigentumsanteile nach dem Wertverhältnisse der Stücke bestimmt wurden, die den Nachbarn früher gehörten, als die Sache noch im Boden steckte. Es würde dies zu schwierigen und verwickelten Berechnungen genötigt haben, die oft gar nicht ausführbar gewesen sein würden. Paulus will vielmehr nur sagen, dass die Nachbarn trotz ihres Eigentums zu gleichen Teilen, doch, sofern dies möglich ist, eine solche Zerspaltung der Sache verlangen können, bei der jeder so viel Material bekommt, wie ihm zukam, als die Sache noch im Grundstücke befindlich war.

Litteratur s. Windscheid Pand.⁷ I 401 § 142, 4. Dernburg Pand.⁵ I 177 § 76, 4. Karlowa a. a. O.