2) Ausser Verurteilung heisst C. auch der (nur bei Praejudicialklagen fehlende) Schlussbestandteil der Formula, der den Richter anweist, wenn er die vorher angegebenen Rechte oder Thatsachen bestätigt finde, zu verurteilen, andernfalls freizusprechen (condemna, si non paret absolve), Gai. IV 43. Die Absolutionsclausel gilt als selbstverständlich (Dig. XLII 1, 3. L 17, 37), ist aber wegen des Interesses der Parteien an einem formellen Abschluss des iudicium nicht überflüssig; anders Eisele Beitr. z. röm. R.-Gesch. 13. Die Verurteilung im Formularprocess muss sich immer auf eine bestimmte Geldsumme richten, Gai. IV 48. 52. Dig. XLII 1, 13, 1, vgl. 6, 1 (weil die bei dem Mangel an Vollstreckungsbeamten allein mögliche Zwangsvollstreckung gegen die Person und gegen das ganze Vermögen die Angabe einer Leistung nötig macht, mit der auch Dritte den Verurteilten zu befreien vermögen). Die Condemnationsanweisung dagegen geht entweder auf certa pecunia oder auf incerta pecunia oder giebt einen Maximalbetrag an (c. certae pecuniae, infinita, cum taxatione Gai. IV 48–51). Die c. certae pecuniae oder cum taxatione bindet den Richter derart, dass er durch Abweichung von der bestimmten Summe oder Überschreitung des Maximalbetrags litem suam facit, Gai. IV 52. Keller-Wach § 86 II. Demgemäss nötigt die Einsetzung einer zu hohen Summe in die C. (nicht die intentio) der vom Beklagten angenommenen Formula zu übermässiger Verurteilung des Beklagten, die nur vom Magistrat durch in integrum restitutio abgewandt werden kann, während die Einfügung einer zu niedrigen Summe zur Schädigung des Klägers führt, Gai. IV 52. 57. Bei Klagen wie der actio de peculio et de in rem verso, der actio doli gegen die Erben, zuweilen (Lenel Ed. perp. 345, 3) auch bei Klagen, denen gegenüber das sog. beneficium competentiae (Windscheid Pand.7 II § 267) zusteht, wird der Richter durch Zusätze zur C. wie dumtaxat de peculio et quod in rem Ni versum est, dumtaxat de eo quod ad eos pervenit, dumtaxat quod Ns facere potest zur Beschränkung der Verurteilung angewiesen. Bei actiones arbitrariae wird die Condemnationsanweisung von dem Ungehorsam gegen das arbitrium de restituenda vel exhibenda re abhängig gemacht (Bd. I S. 309); andere Condemnationsbedingungen
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s. Lex Rubria c. 20. Die translatio iudicii (Keller-Wach § 68) wird durch Umstellung der C. bewirkt. Rudorff Röm. R.-Gesch. II 98. Bethmann-Hollweg Röm. Civilprocess II 224. Keller-Wach § 39. Sohm Institutionen7 § 53.