15) M. Cocceius M. f. M. n. Nerva, Sohn von Nr. 14, also Vater des Kaisers Nerva (Nr. 16). Nicht er ist der bei Tac. ann. XV 72 im J. 65 erwähnte Praetor designatus Cocceius Nerva (so Zimmern, Rudorff, Karlowa, Lenel, Krüger), sondern sein Sohn, der spätere Kaiser (geb. 32, Consul I 71); unser Nerva war vielmehr schon im J. 40 Consul suffectus (Klein Fasti cons. z. d. J.; vgl. Henzen Bull. d. Inst. 1870, 134). Schon um sein 17. Lebensjahr soll er über Rechtsfragen respondiert haben (Ulp. Dig. III 1, 1, 3; Responsen s. frg. 2. 4). Er gehörte wie sein Vater der proculianischen Rechtsschule an, war aber nicht Schulhaupt, da auf den älteren Nerva unmittelbar Proculus folgte (Pomp. Dig. I 2, 2, 52). Von seinen Schriften sind nur geringe Bruchstücke durch Citate der späteren Juristen erhalten (Lenel Paling. I 791f. 8 Fragmente); freilich pflegt man ihm gegenüber seinem Vater nur die Stellen zuzusprechen, welche ausdrücklich auf Nerva filius zurückgeführt werden; ob diese Scheidung überall zutrifft, muss dahingestellt bleiben. Papinian (Dig. LXI 2, 47 = frg. 3) erwähnt von ihm eine Schrift de usucapionibus; mit Recht hat Lenel auch die beiden andern den Besitz behandelnden Stücke (frg. 1. 2) hierhergezogen. Diese Stellen sind namentlich deswegen von Bedeutung, weil sie das Bestreben erkennen lassen, allgemeine Grundsätze über Erwerb, Behauptung und Verlust des Besitzes zu gewinnen. Sonstige Schriften Nervas sind nicht bekannt. [133]
Neuere Litteratur: Zimmern Gesch. d. R. Priv.-R. I 318f. Rudoff R. R.-G. I 180. Teuffel R. Litt.-Gesch. § 298, 2. Karlowa R. R.-G. I 692. Krüger Quell. u. Litt. d. R. R. 153. Landucci Stor. d. dir. R. I² 197.