2) Castellani milites, Soldaten, denen die Äcker, welche die Castella als juristische Personen besassen, zur erblichen Nutzniessung übergeben waren. Da anfangs nur Söhne von Decurionen und Centurionen zu diesen Stellungen zugelassen wurden, scheinen die C. über den Gemeinen gestanden zu haben. Wahrscheinlich bebauten sie jene Ländereien nicht, wie die späteren Limitanei,
[1754] mit eigener Hand, sondern liessen sie durch Colonen bewirtschaften. Zuerst kommen sie im 3. Jhdt. vor (CIL III Dipl. 90). Die Einführung dieser Soldaten scheint Hist. Aug. Alex. 58, 4 auf Alexander Severus zurückgeführt zu werden; doch ist dies Zeugnis ein sehr zweifelhaftes. Noch im J. 423 werden sie erwähnt (Cod. Theod. VII 15, 2), und da das betreffende Gesetz unverändert in den Codex Iustinianus aufgenommen ist (XI 60, 2), scheinen sie auch im 6. Jhdt. fortbestanden zu haben. Die Castriani oder Castriciani (Cod. Theod. VII 1, 18. Hist. Aug. Aur. 38, 4) unterschieden sich von den C. wahrscheinlich nur dadurch, dass sie in demselben Verhältnis zu den Castra standen, wie diese zu den Castella. Mommsen CIL III p. 2002. S. Castellum Nr. 1.