29) A. von Alexandreia, erwähnt Schol. Ar. Nub. 37. Dort erklärt der Scholiast das Wort δήμαρχος· ὁ τὴν ἐπώνυμον ἀρχὴν ἄρχων, und führt zum Belege an: καὶ Ἀσκληπιάδης ὁ Ἀλεξανδρεὺς τοὺς κατὰ δῆμον ἄρχοντάς φησι, woran sich eine ähnliche Stelle aus Demetrios dem Phalereer schliesst, während die hierher gehörige Notiz aus Aristot. Πολ. Ἀθην. voraufgeht. Aus diesem Zusammenhange, namentlich daraus, dass das Citat aus A. zu der Erklärung des Scholiasten gar nicht passt, ersieht man, dass A. nicht den Aristophanes commentiert, sondern über die Demarchen als solche gehandelt, also über athenische Verfassung geschrieben hat. Mithin ist mit dem Alexandriner der A. zu identificieren, von dem ein Commentar zu Solons Axones genannt wird Et. M. 547, 45 adnot. (aus dem Cod. Sorb.) = Gud. 355, 40. Gegen dieses Buch verfasste Didymos eine ἀντιγραφή, Plut. Sol. 1.