Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Schiedsgutachter
Band II,1 (1895) S. 411 (IA)
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4) Vom Schiedsrichter (Nr. 1) sondert Proculus Dig. XVII 2, 76 den ebenfalls A. (seit dem Mittelalter arbitrator) genannten bonus vir, den Schiedsgutachter‘ ab, der, wie jener, blos durch private Vereinbarung bestellt ist, dessen Spruch aber, anders als das Urteil des Schiedsrichters, wegen Unbilligkeit (manifesta iniquitas: Paul. Dig. XVII 2, 79) der Anfechtung im ordentlichen Processe unterliegt. Eine befriedigende Fassung des Begriffs, woraus der gedachte Unterschied abzuleiten wäre, ist bisher nicht gelungen. Der Gutachter hat nicht Rechtsverhältnisse im ganzen zu beurteilen, sondern nur Thatsachen, die den Gehalt eines Rechtsverhältnisses irgendwie bestimmen oder einzelne Eigenschaften desselben (s. Kohler in Gruchots Beiträgen z. Erläuterung des deutschen Rechts XXXI 305, 55), z. B. die nicht festgesetzte Leistungszeit, die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust u. dgl.

Aus der Litteratur: Wach Deutsches Civilprocessrecht I 64, 3. Weismann Archiv f. civilist. Praxis LXXII 269ff., zu Iust. Cod. IV 38, 15 ebd. S. 328 und Bechmann Der Kauf II § 217. Dernburg Pand.³ II § 15 a. E. Hayum Der Schiedsvertrag, Tübingen 1892, 31–35.