Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Beschuldigung eines Verbrechens durch Magistrat
Band I,2 (1894) S. 2335 (IA)
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Anquisitio, von den Alten (Fest. ep. p. 22, 7) als Zusammensetzung von amb = circum und quaerere, also als Umfrage erklärt, während man jetzt in der Vorsilbe (= ἀνά) nur eine Verstärkung sehen will. Die A. folgt auf die Quaestio des Magistrates in Criminalsachen, die der Provocation unterliegen. Der Magistrat beschuldigte in diesen Fällen den Angeklagten vor der Gemeinde eines bestimmten Verbrechens und drohte ihm eine bestimmte Strafe an; in drei Terminen, zwischen denen je ein Zwischentag liegen muss, wird die Verhandlung vor einer Contio durchgeführt, indem der Magistrat zur Begründung, der Angeklagte zu seiner Verteidigung sprechen und Zeugen führen kann. Am letzten Termine erst fällt der Magistrat sein Urteil, das auf eine andere Strafe, als die ursprünglich in Aussicht genommene lauten kann. Erst nach diesem Urteile kann der Verurteilte an die Comitien als Gnadeninstanz provocieren. Dies ist die von Mommsen St.-R. III 354ff. entwickelte Ansicht, während früher andere Ansichten herrschend waren: vgl. Geib Röm. Crim.-Proc. 116f. Bei Varro de l. l. VI 90 ist uns ein commentarium vetus anquisitionis M’. Sergi M’. f. quaestoris, qui capitis accusavit Rocum, erhalten. Vgl. ferner Liv. II 52, 5. VI 20, 12. VIII 33. XXV 4. XXVI 3. XXXVIII 50–53. Cic. de dom. 45; ad Q. fr. II 3. 5. Appian. b. c. I 74. Lex tab. Bant. Osc. c. 3.