Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Menschliche Seele
Band I,2 (1894) S. 2211 (IA)
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Animus heisst auch im Privatrechte oft so viel wie die menschliche Seele oder der menschliche Geist (vgl. Gai. II 238. Ulp. XX 12. Dig. XXI 1, 23 pr.). In der Regel aber bezeichnet dort dies Wort eine einzelne Seelenthätigkeit, welche sich in einem bestimmten Augenblicke vollzieht und einen inhaltlich bestimmten Gedanken darstellt, z. B. der animus furti faciendi oder liberorum procreandorum Dig. IX 2, 41, 1. L 16, 220, 2. Dabei ist oftmals nicht an eine blos innerliche Absicht gedacht, sondern an eine solche, die im Augenblicke ihrer juristischen Bedeutsamkeit erkennbar werden muss, insbesondere bezeichnet a. da, wo jemand angeredet wird, den ersichtlichen Erklärungssinn, z. B. der a. donationis Dig. XXXIX 5, 34. Zu demjenigen a., der erkennbar sein muss, um rechtswirksam zu sein, ist auch der a. zu rechnen, durch welchen Besitz erworben und festgehalten wird (Paul. V 2. Gai. IV 153. Dig. XLI 2, 3, 1. 3. 6. 8. 25, 2). Vgl. über diesen sog. Besitzwillen namentlich Mandry Archiv. f. Civ. Pr. LXIII 1ff. Graf Piniński Der Thatbestand des Sachbesitzerwerbs II 148ff. v. Jhering Der Besitzwille, Jena 1889 und hierzu Kuntze Zur Besitzlehre, Leipzig 1890 und Baron in den Jahrb. f. Dogm. XXIX 192ff. XXX 197ff., auch Leonhard Der Irrtum als Nichtigkeitsgrund 21, 42 (Verhdl. des XX. Deutschen Juristentags III 43, 42).