Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Bauvorschrift, in den Zwölftafelgesetzen auf 2½ Fuss normiert
Band I,2 (1894) S. 1803 (IA)
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2) Ambitus bezeichnet rechtlich die Befugnis und die Möglichkeit, um einen Bau, sei es nun ein Haus oder z. B. ein Grabmal (Dig. XLVII 12, 5. Inschr. Wilmanns 311[1]), herumzugehen. In den Zwölftafelgesetzen war der hierzu bestimmte Streifen an und zwischen den Häusern auf 2½ Fuss normiert. Varro de l. l. V 22. Fest. ep. p. 5, 4. 16, 6. Die städtische Bauart mit A. war später nicht üblich und kommt in Pompeii nicht vor; bei Cic. top. 24 ist A. der Umfang eines Hauses mit paries communis.

[Mau.]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Corpus Inscriptionum Latinarum VI, 10247.