Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Archos
Band II,1 (1895) S. 599
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Ἀρχός heisst ein Beamter der Stadt Opus oder wahrscheinlich des Bundesstaates der opuntischen Lokrer. Er wird IGA 132 inschriftlich erwähnt, wo ihm die Verpflichtung auferlegt wird, innerhalb 30 Tagen den Process gegen Personen einzuleiten, die ohne Zustimmung der Volksversammlungen von Opus und Naupaktos das Coloniegesetz, das uns in der Inschrift erhalten ist, zu zerstören unternehmen. Er wurde identificiert mit dem von Arist. Pol. III 1287 a für Opus erwähnten Chef der Verwaltung, dem die ganze Executive zustand; die Legislative gehörte den ‚Tausend‘. Vgl. Busolt Staatsaltert. 81.

[Szanto. ]