Ἀνεπίδικος wird im attischen Erbrecht von einer Erbschaft gesagt, die ohne richterlichen Zuspruch (ἐπιδικασία, s. d.) auf die Erben übergeht. Dies durfte nach attischem Gesetz nur bei ehelichen Söhnen und solchen Adoptivsöhnen geschehen, die von dem Erblasser bei Lebzeiten adoptiert waren; vgl. Isaios III 59. VIII 34. VI 4. Für alle übrigen Erben galt der Grundsatz ἀνεπίδικον μὴ ἐξεῖναι ἔχειν μήτε κλῆρον μήτε ἐπίκληρον [Demosth.] XLVI 22, vgl. Suid. und Bekk. anecd. 183, 26. Hermann-Thalheim Rechtsalt. 72. Hafter Die Erbtochter nach att. Recht 43.