Ἀναιρεῖσθαι steht a) von dem Wiederansichnehmen einer anderwärts aufbewahrten Urkunde, z. B. eines Vertrages, sei es weil derselbe erfüllt war (Demosth. XXXIV 31) oder weil er aufgehoben werden sollte, ebd. XLV 21. XLVIII 46. Das Aufheben selbst heisst ἀναιρεῖν, vgl. Isaios I 14. VI 30; b) von dem Zurückziehen einer anhängig gemachten Klage, [Demosth.] LVIII 32. 34. LIX 53. Dein. I 94, ähnlich wie ἀφίστασθαι τοῦ ἀγῶνος [Demosth.] LIX 121. Dies Zurückziehen scheint selbst bei öffentlichen Klagen unter gewissen, nicht näher bekannten Umständen erlaubt gewesen zu sein. Vgl. Meier-Lipsius Att. Proc. 915.