Ἀνέμητος οὐσία. Nach dem Tode des Vaters unterblieb in Athen unter Brüdern mitunter die Erbteilung längere Zeit (Aisch. I 102), wozu naturgemäss das Einverständnis der Beteiligten erforderlich war, Demosth. XLIV 10. 18. Andere Beispiele bieten Lysias XVII u. XVIII; vgl. Thalheim Die Rede für Polystratos 18. 20. Mitunter erfolgte auch eine teilweise Teilung, Lys. XXXII 4. Demosth. XXXVI 9. War man über die Teilung uneins, so brachte der eine Teil beim Archon eine Klage εἰς δατητῶν αἵρεσιν (s. d.) an. Vgl. Meier-Lipsius Att. Proc. 483 und Hermann-Thalheim Rechtsalt. 55.