Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Kreis der engeren Verwandten
Band I,2 (1894) S. 2110 (IA)
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Ἀγχιστεία[1] bezeichnet den Kreis der näheren Verwandten, ἀγχιστεῖς, im Gegensatze zu den συγγενεῖς und οἰκεῖοι (Lex. Cantabr. 664, 6. Phot. Suid. s. ἀγχιστεῖς). Dazu gehören zunächst und selbstverständlich die directen ehelichen Nachkommen (Isaios VIII 34), sodann war in Athen die Grenze der . gesetzlich μέχρι ἀνεψιῶν παίδων (s. d.) festgesetzt ([Demosth.] XLIII 51); sie umfasste demnach 1) Brüder von demselben Vater und deren Nachkommen, 2) Schwestern von demselben Vater und deren Nachkommen, 3) Vatersbrüder und deren Nachkommen, 4) Vatersschwestern und deren Nachkommen, 5) Brüder von derselben Mutter und deren Nachkommen, 6) Schwestern von derselben Mutter und Nachkommen, 7) Brüder der Mutter und Nachkommen, 8) Schwestern der Mutter und Nachkommen. Diesen Verwandten verlieh das Gesetz Intestaterbrecht (vgl. Hermann-Thalheim Rechtsalt. 55f. Meier-Lipsius Att. Proc. 581ff.) und legte ihnen die Verpflichtung zur Blutklage auf (CIA I 61 Z. 21. [Demosth.] XLIII 57; vgl. Plato Leg. LX 871b. Meier-Lipsius 199). So geht das Wort . in die Bedeutung Erbrecht über: νόθῳ γὲ μηδὲ νόθῃ μὴ εἶναι ἀγχιστείαν μηθ’ ἱερῶν μηθ’ ὁσίων ([Demosth.] XLIII 51, vgl. Aristoph. Av. 1660). Die letztere, scharfe Bestimmung erfolgte unter dem Archontat des Eukleides, Solon hatte den νόθοις, wenn keine ehelichen Kinder vorhanden waren, ein beschränktes Erbrecht zugestanden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. transkribiert Anchisteia