Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Chrematistes, das Mitglied eines ptolem. Gerichtshofes
Band S IV (1924) S. 216218
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Χρηματιστής. 1. Mitglied eines Chrematistengerichtshofes des ptolemäischen Ägyptens. Diese Gerichte, geschaffen von Philadelphos, waren in größerer Zahl über das Land verstreut. Jedes einzelne Gericht wirkte für einen mehrere Gaue umspannenden Kreis; innerhalb dieses Kreises wanderte das Gericht umher, um den Bewohnern zeitraubende Reisen zu ersparen. In der Inschrift Dittenberger Or. gr. inscr. 106 erscheint ein Chrematistengericht für den prosopitischen Gau und die zugehörigen Nachbargaue (im Delta), es besteht aus drei Richtern (χρηματισταί), die auf zwei Jahre amtieren, einem Sekretär (εἰσαγωγεύς), welchem die fachmännische Vorbehandlung der Einzelstreitfälle obliegt, einem Kanzleibeamten (γραμματεύς) und einem Verwaltungsbeamten (ὑπηρέτης). Die Zuständigkeit des Gerichts bezog sich auf Klagen mit Geldbewertung, das öffentliche Strafrecht lag außerhalb seines Bereiches. Die Chrematisten wurden [217] als Geschworene aus den Reihen der Privatleute berufen und vom König bestätigt.

Zucker Beiträge z. Kenntnis der Gerichtsorganisation im ptolem. und röm. Ägypten, Philolog. Suppl.-Bd. XII 54. Druffel Kritische Vierteljahrschr. f. Gesetzgebung u. Rechtswiss. XIV (1912) 530. Semeka Ptolemäisches Prozeßrecht 120 (ausführlichste Behandlung). Mitteis Grundzüge der Papyruskde. S. 4. P. M. Meyer Juristische Papyri S. 259.

2. Untergebener des ptolemäischen Finanzministers, dessen Aufgabe darin bestand, Steuerhinterziehungen und ähnliche Verstöße im Bereiche des Finanzressorts spruchreif zu untersuchen. Näheres unbekannt. Mit dem Chrematistengerichte hat er keinen Zusammenhang. Bezeugt durch Pap. Zenon 33 und 34 (3. Jhdt. v. Chr.). Vgl. Wilcken Arch. f. Pap. VI 451. P. M. Meyer Ztschr. f. vergleichende Rechtswissensch. XXXIX (1921) 271.

3. Römischer Berufsbeamter in der Chrematistenabteilung [218] des erzrichterlichen Ministeriums zu Alexandrien. Diese Abteilung hatte die Aufgabe, für den Bereich von ganz Ägypten in Sachen des privaten Pfandverfahrens die auf Vertrag beruhenden Schuldforderungen und die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren nötigen Anträge des Gläubigers Stufe für Stufe auf Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und dem Erzrichter zur Vollziehung eines Beschlusses vorzulegen. Auf jene Tätigkeit der Chrematisten bezieht sich der Amtstitel des Erzrichters: ἀρχιδικαστὴς καὶ πρὸς τῇ ἐπιμελείᾳ τῶν χρηματιστῶν καὶ τῶν ἄλλων κριτηρίων. Vgl. Jörs Erzrichter und Chrematisten, Ztschr. der Sav.-Stiftung, Roman. Abt. XXXVI (1915) 245. P. M. Meyer Jurist. Papyri S. 157.

Nachträge und Berichtigungen

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Band R (1980) S. 83
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Chrematistes

1) Das Mitglied eines ptolem. Gerichtshofes. S IV.

2) Der Untergebene des ptolem. Finanzministers. S IV 217,11.

3) Röm. Beamter in Aegypten. S IV 217,21.