Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Chrematizein
Band III,2 (1899) S. 2446
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Χρηματίζειν bedeutet in der attischen Kanzleisprache speciell, eine Sache vor der Volksversammlung zur Verhandlung bringen, und wird daher von den Vorsitzenden der Volksversammlung ausgesagt. Auf zahlreichen Inschriften begegnet es in der sog. probuleumatischen (s. d.) Formel τοὺς προέδρους οἳ ἂν λάχωσιν προεδρεύειν . . . . χρηματίσαι περὶ τούτων, γνώμην δὲ ξυμβάλλεσθαι τῆς βουλῆς εἰς τὸν δῆμον . . . (vgl. Hartel Beiträge zum att. Staatsrecht und Urkundenwesen I 63ff., wo auch die Beispiele gesammelt sind), in der Litteratur im typischen Sinn Dem. XXI 9 und in der Schilderung der Volksversammlung bei Aesch. I 23.

[Szanto. ]