Αὐτονομία ist die Unabhängigkeit eines Staates, vgl. Bekker Anecd. 466, 17 αὐτονομουμένη πόλις: ἡ τοῖς ἑαυτῆς νόμοις χρωμένη καὶ οὐχ ὑπακούουσα ἑτέροις. Der Begriff voller staatlicher Selbständigkeit schliesst eigentlich ein Bundesverhältnis aus. Wenn trotzdem den Mitgliedern, sowohl des ersten (wenigstens im Anfange Thuk. I 97), wie des zweiten (CIA II 17) athenischen Seebundes, wie auch den Bundesgenossen der Lakedaimonier (Thuk. V 77. 79) die α. zugesprochen wird, so verengerte sich allmählich der Begriff, vgl. Busolt Jahrb. f. Philol. Suppl. VII 645f. Und obgleich der Inhalt des Begriffes schwankte, so dürfen folgende Merkmale als unbedingt erforderlich für die α. angesehen werden:
[2607] Unverletzlichkeit des Gebietes, selbständige Bestimmung über Verfassungsform und innere Gemeindeangelegenheiten, insbesondere selbständige Gerichtsbarkeit, freiwilliger Anschluss an den Bund, Teilnahme an Beschlüssen über Krieg, Frieden und Verträge. Dagegen vertrugen sich mit dem Begriff der α. folgende Beschränkungen: Unterordnung unter die Bundesbeschlüsse über Krieg, Frieden und Verträge, Heeresfolge im Bundeskriege, regelmässiger Beitrag zur Bundeskasse, Anerkennung von Schiedsgerichten in Streitigkeiten mit Bundesgliedern.