Αὐτομαχεῖν,[WS 1] selbst einen Process führen, den man auf einen anderen abwälzen könnte, und zwar a) beim Kauf, wenn ein dritter Ansprüche an den gekauften Gegenstand erhob und der Käufer diese Ansprüche, obwohl dazu berechtigt, nicht an den Verkäufer verwies (s. Ἀνάγειν), sondern selbst vertrat (Harp. Suid. Bekker Anecd. gr. 467). Ob der Käufer sich dadurch des Rechts auf Schadenersatz durch den Verkäufer begab, ist fraglich. b) im Gegensatze zur διαμαρτυρία (s. d.) μὴ εἰσαγώγιμον εἶναι τὴν δίκην (Harp.). Vgl. Schoemann-Lipsius Att. Proc. 719. 855.