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Titel: Puschkin’s Werke
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aus: Die Gartenlaube, Heft 10, S. 164
Herausgeber: Adolf Kröner
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1887
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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[164] Puschkin’s Werke. Rußland feiert in Puschkin den größten Dichter in neuer Zeit: wir Deutsche erkennen seine Vorzüge gern an; aber wir bemerken in seinen farbenreichen und schwunghaften Dichtungen doch zu oft Züge, die uns an Lord Byron erinnern. Nach russischem Gesetze gehören die Werke eines Dichters noch fünfzig Jahre nach seinem Tode seiner Familie an; dann werden sie Nationaleigenthum. In Deutschland ist diese Frist bekanntlich auf dreißig, in Oesterreich nur auf zehn Jahre bestimmt. Der Dichter Puschkin fiel am 10. Februar 1837 in einem Duell. Da demnächst die fünfzigjährige Frist verstrichen, so bereitete die Gesellschaft zur Unterstützung hilfsbedürftiger Schriftsteller in Gemeinschaft mit der russischen Sektion der Akademie der Wissenschaften eine wohlfeile Gesammtausgabe von Puschkin’s Werken für das Volk vor. Es schien, als sollte dies Unternehmen noch in letzter Zeit auf ein Hinderniß stoßen, da Puschkin’s Sohn, Generalmajor in St. Petersburg, und seine Tochter Natalie, die in morganatischer Ehe mit dem Prinzen Nikolaus von Nassau vermählt ist, ihren Einfluß geltend machten, eine Verlängerung des Eigenthumsrechts für die Familie zu erlangen. Sie hatten schon den Unterrichtsminister dafür gewonnen; doch die Vorlage ging nicht durch. In Deutschland würden die Schriftsteller sehr zufrieden sein, wenn ihren Familien nach ihrem Tode wie in Rußland ein fünfzigjähriger Zeitraum zur Ausnutzung des geistigen Eigenthumsrechtes von dem Reichsgesetze gewährt worden wäre.