Oberlandesgericht München – Verkehr mit Arzneimitteln 4

Textdaten
Autor: Oberlandesgericht München
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Titel: Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichtes München vom 11. Oktober 1883.
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aus: Amtsblatt des K. Staatsministeriums des Innern, Königreich Bayern, Band 1883, Nr. 33, Seite 355–358
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Kurzbeschreibung: Insofern Himbeersaft und Milchpulver als Arzneimittel gelten, sind sie dem freien Verkehr entzogen
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Auszug aus einem Urtheile des k. Oberlandesgerichtes München vom 11. Oktober 1883.

In der eingelegten Revision wird von dem Angeklagten behauptet, die kaiserliche Verordnung vom 4. Januar 1875, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, stehe mit dem § 367 Nr. 3 des Strafgesetzbuches in keinem Zusammenhange und sei deßhalb für den Begriff der in dem letzteren behandelten Uebertretung der unbefugten Verabfolgung von Arzneien nicht maßgebend, weil nach der treffenden Strafvorschrift unter Arzneien nur medizinisch wirksame Substanzen zu verstehen seien. Dieß ist jedoch nicht der Fall. Das Strafgesetzbuch besagt im § 367 Nr. 3 nur, daß derjenige, welcher ohne polizeiliche Erlaubniß Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, an Andere verabfolgt, in der daselbst bezeichneten Weise bestraft werden soll, bestimmt aber nirgends, was es unter Arzneien versteht, und in wie weit der Handel mit Arzneien freigegeben oder beschränkt ist. Es überläßt daher die Bestimmung hierüber anderen Vorschriften und schließt sich damit an den § 6 der Reichsgewerbeordnung an, der, nachdem er die Gewerbeordnung im Absatz 1 auf den Verkauf von Arzneimitteln vorbehaltlich der Vorschrift im § 80 als nicht anwendbar erklärt [356] hat, im Absatz 2 dem Bundes-Präsidium vorbehält, zu verordnen, welche Apothekerwaaren, wozu die Arzneimittel gehören, dem freien Verkehre zu überlassen sind. Auf Grund dieses Vorbehaltes wurde sodann durch die kaiserliche Verordnung vom 4. Januar 1875, „betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln“ dieser Verkehr, um Gefährdungen der Gesundheit und Täuschungen der Arzneibedürftigen vorzubeugen, in den §§ 1 und 2 dahin beschränkt, daß der Verkauf der im beigefügten Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen als Heilmittel, ohne Unterschied, ob die Zubereitungen aus arzneilich wirksamen oder zum medizinischen Gebrauche nicht geeigneten Stoffen bestehen, sowie der Verkauf der im Verzeichnisse B aufgeführten Droguen und chemischen Präparate nur in Apotheken gestattet sein soll. Hierdurch ist bestimmt, wie weit der Handel mit Arzneien freigegeben, und was hierbei unter Arznei zu verstehen ist. Die besagte kaiserliche Verordnung bildet hiernach eine Ergänzung des § 367 Nr. 3 des Strafgesetzbuches und hat sohin mit Recht in der vorliegenden Strafsache Anwendung gefunden.

Die Revisionsausführung, daß die Verabreichung von Brunnenwasser als Heilmittel nicht unter die kaiserliche Verordnung vom 4. Januar 1875 falle, ist gegenstandslos, da der Angeklagte wegen einer solchen Verabreichung nicht verurtheilt wurde. Die Rüge aber, mit Wasser verdünnter Himbeerensaft sei keine flüssige Arzneimischung im Sinne der Verordnung, weil, nachdem Himbeerensaft ohne Einschränkung abgegeben werden dürfe, dieß auch in einer Verdünnung zulässig sein müsse, ist unbegründet. Denn die Verordnung beschränkt die Verabreichung flüssiger Arzneimischungen als Heilmittel für den innerlichen Gebrauch auf die Apotheken, ohne Unterschied, aus welchen Stoffen die Mischung besteht, ob die in der Letzteren enthaltenen Stoffe arzneilich wirksam, und ob die Verabreichung des einzelnen Stoffes für sich schon dem freien Verkehre entzogen ist, oder nicht. Nur die Form und der Zweck der Zubereitung macht den von dem Angeklagten an Pachmayr abgegebenen, mit Wasser vermischten, Fruchtsaft zu einer flüssigen Arzneimischung im Sinne der kaiserlichen Verordnung.

Auch die weitere Beschwerde, daß die der vorliegenden Anklage unterstellten Handlungen des M. vor dem in der früheren Anklagesache gegen den Letzteren ergangenen zweitrichterlichen Urtheile vom 13. April dieses Jahres stattgefunden hätten, und daher, wie unter sich, so auch mit den Arzneiabgaben, wegen deren der Angeklagte rechtskräftig verurtheilt wurde, eine einzige That begründeten, mithin bereits bestraft seien, jeden Falls aber nur als eine einzige Uebertretung hätten angesehen werden können, geht fehl. Denn das landgerichtliche Urtheil vom 13. April dieses Jahres erkannte, wie das erstrichterliche vom 23. Januar 1883, über in [356] den Monaten November und Dezember 1882 erfolgte unbefugte Arzneiabgaben, während nunmehr dem Angeklagten zur Last gelegt ist, in den Monaten März und April 1883 unbefugt Arzneien abgegeben zu haben, und ob mehrere dasselbe Strafgesetz verletzende Handlungen einen einheitlichen Willensakt oder eine Mehrheit selbständiger Handlungen darstellen, ist eine wesentlich thatsächliche Frage, welche in das Gebiet der Feststellungen fällt, in Folge dessen ein Ausspruch über dieselbe nur in so weit in der Revisionsinstanz angefochten werden kann, als ihm eine irrige Rechtsansicht zu Grunde liegt. Einen solchen Irrthum läßt aber das Urtheil vom 27. Juni dieses Jahres bezüglich der Annahme, daß jede der vier Arzneiabgaben an Franziska Bürger, Augustin Pachmayr, Mathias Gerhard und Benedikt Ehnle als Ausfluß eines selbständigen Entschlusses für sich eine abgeschlossene That bilde, nicht entnehmen.

Bezüglich der Verabfolgung von Arzneien an die drei erstgenannten Personen ist hiernach das Gesetz richtig angewendet worden. Dagegen erscheint die Revision soweit begründet, als sie die Abgabe von Pulvern für das Kind des Ehnle betrifft. In dieser Beziehung hat die Strafkammer, während das Schöffengericht auf Grund des Geständnisses des Angeklagten, dem Kinde des Genannten Pulver aus Milchzucker gegeben zu haben, und der Aussage des Zeugen Ehnle, der Angeklagte habe seinem Kinde Pulver eingegeben, als erwiesen erachtet hatte, der Angeklagte habe für ein Kind des Ehnle flüssige Medikamente verabreicht, lediglich festgestellt, der Angeklagte habe dem Ebengenannten für sein krankes Kind Pulver aus Milchzucker gegeben, und daraufhin, ohne sich darüber auszusprechen, ob die Pulver in trockener Form oder mit Wasser gemischt von dem Angeklagten verabreicht wurden, den Thatbestand einer Uebertretung nach § 367 Nr. 3 schon darum für gegeben erachtet, weil die Verordnung vom 4. Januar 1875 in der Beilage A „gemischte Arzneipulver“ als dem freien Verkehre entzogene Arzneimittel aufführt, und es rechtlich ohne Bedeutung sei, ob das Pulver nur aus einem oder aus mehreren Stoffen bestehe. Dabei ging das Berufungsgericht in Uebereinstimmung mit dem Gutachten des in der öffentlichen Sitzung einvernommenen k. Landgerichtsarztes von der Anschauung aus, daß, im Falle das Pulver nur aus Einem Stoffe besteht, auch die Mischung der Theile dieses einzigen verwendeten Stoffes das Pulver zu einem gemischten im Sinne der kaiserlichen Verordnung mache. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Nachdem die Verordnung vom 4. Januar 1875 entgegen der einschlägigen Verordnung vom 25. März 1872, welche alle Arzneipulver mit Ausnahme von Zahn- und kosmetischen Pulvern als zu den dem freien Verkehre entzogenen Zubereitungen gehörend erklärt hatte, in dem Verzeichnisse A nur gemischte Arzneipulver aufführt, [358] fallen nun, da die Annahme, die beiden Bezeichnungen sollten dasselbe besagen, nicht zulässig ist, ungemischte Arzneipulver nicht mehr unter die Verordnung. Es kann daher nicht schon der Umstand, daß die einzelnen Theile des Stoffes des Pulvers durch dessen Herstellung unter sich gemischt werden, sondern nur die Thatsache, daß das Pulver aus mehreren Stoffen bereitet ist, demselben die Eigenschaft eines gemischten Arzneipulvers verleihen, gleichwie auch der Begriff der „flüssigen Arzneimischung“ eine Mischung von zwei oder mehreren Stoffen voraussetzt. Neben der „flüssigen Arzneimischung“ ist auch die Mischung verschiedener Stoffe zu einem Pulver als „gemischtes Arzneipulver“ für eine Zubereitungsform erklärt, auf welche der § 1 der Verordnung in Anwendung zu kommen hat.

Hiernach ist aber bezüglich des Ehnle’schen Falles eine Gesetzesverletzung dadurch gegeben, daß das Berufungsgericht, indem es in der Verwendung eines einzigen Stoffes zu einem Arzneipulver die Zubereitung eines „gemischten Arzneipulvers“ fand, und deßhalb, von einer Prüfung, ob nicht eine Mehrheit von Stoffen zu dem Pulver verwendet wurde und ob nicht die Verabreichung einer flüssigen Arzneimischung vorliegt, Umgang nehmend, es hinsichtlich des Thatbestandes einer Uebertretung nach § 367 Nr. 3 des Strafgesetzbuches für genügend erachtete, daß von dem Angeklagten aus Milchzucker bereitete Pulver abgegeben wurden.