Nachträge, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte

Gesetzestext
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Titel: Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes) und zu der Bekanntmachung vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte (besondere Beilage zu Nr. 11 des Reichs-Gesetzblattes).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 26, Beilage Seite VI - VIII
Fassung vom: 25. Juni 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. August 1872
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Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes) und zu der Bekanntmachung vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte (besondere Beilage zu Nr. 11 des Reichs-Gesetzblattes). Vom 25. Juni 1872.

Auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 hat die Normal-Eichungskommission des Deutschen Reichs folgende Nachtrags-Bestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 und zu dem Erlasse vom 15. Februar 1871 (Beilage zu Nr. 11 des Bundes-Gesetzblattes) erlassen.

Vierter Nachtrag zur Eichordnung.

Zu §. 4. Die Stempelung der Längenmaaße betreffend.

Zur Beglaubigung der eichamtlichen Prüfung der auf einem Maaßstabe vorhandenen Eintheilung wird hiermit zusätzlich bestimmt, daß alle Maaße, welche zwischen den maßgebenden Endmarken oder Endflächen irgend eine Eintheilung enthalten, noch mit einem Stempel zu versehen sind, welcher auf der Eintheilungsfläche möglichst nahe der Reihe der Eintheilungsmarken und der Mitte des Maaßes anzubringen ist.

Zu §. 8. Die Form der Flüssigkeitsmaaße betreffend.

Die Weite des Halses kann bei Flüssigkeitsmaaßen von 10 Liter, 20 Liter und größerem Inhalt, welche cylinder- oder tonnenförmig mit engerem cylindrischem Halse herzustellen sind, bis zu 15 Centimeter betragen.

Zu §. 18. Die Beschaffenheit der Hohlmaaße für trockene Gegenstände betreffend.

Dauben- oder Stabmaaße, bei denen die Dauben statt mit Eisenringen mit mehreren hölzernen Reifen umlegt und verbunden sind, können bis zu 5 Liter Inhalt zugelassen werden. [VII]

Zu §. 21. Die Stempelung der Hohlmaaße für trockene Gegenstände betreffend.

Ist der untere Rand von Spanmaaßen mit einem Beschlage umgeben, welcher zur Sicherung der unveränderlichen Verbindung von Boden und Wand mit Kupfer- oder Messingschrauben befestigt ist, deren Köpfe nach Entfernung des Einschnittes eine Stempelung gestatten, so kann auf die in dem letzten Alinea des §.21 vorgeschriebene Art der Stempelung der Spanmaaße verzichtet werden, und es reicht in diesem Falle die Stempelung zweier, einander auf dem Umfange des Maaßes entgegenstehender Schraubenköpfe aus.

Zu §. 34. Ungleicharmige Balkenwaagen mit unveränderlichem Verhältniß der Hebelarme betreffend.

Waagen der in der Ueberschrift genannten Gattung können zur Eichung und Stempelung auch dann zugelassen werden, wenn das Verhältniß des Gewichts zur Last 1:100 beträgt; auch können solche Waagen in derselben Weise und unter denselben Bedingungen, wie es für Brückenwaagen im zweiten Nachtrage zur Eichordnung, zu §. 35 derselben, unter dem 6. Mai 1871 (Beilage zu Nr. 23 des Reichs-Gesetzblattes) gestattet worden ist, mit einer Einrichtung zum Wägen mit Laufgewicht und Skala versehen werden.

Zweiter Nachtrag zu dem Erlasse vom 15. Februar 1871.

Zu §. 1. Die Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße betreffend.

Außer den in §. 1 unter A. aufgeführten Kastenmaaßen von ½ Hektoliter, 1 Hektoliter und 2 Hektoliter Inhalt, werden auch Kastenmaaße von größerem Inhalte dann zugelassen, wenn ihr Inhalt ein Vielfaches des ganzen Hektoliter beträgt und ihr horizontaler Querschnitt ein Rechteck ist, und wenn sie den sonstigen in §. 3 für Kastenmaaße gegebenen Vorschriften entsprechen. – In Betreff der Inhaltsermittelung, Stempelfähigkeit und Stempelung, sowie in Betreff der Eichgebühren und Eichscheine gelten auch für solche Maaße die in §§. 8 – 12 des oben angeführten Erlasses getroffenen Bestimmungen. [VIII]

Zu §§. 3 und 10. Die Beschaffenheit und die Stempelung der Kastenmaaße betreffend.

Hölzerne Kastenmaaße können im Innern mit Eisenblech ausgeschlagen sein; doch muß dieser innere Beschlag mit dem äußeren Bandeisenbeschlage durch Nietbolzen verbunden sein, welche eine Stempelung von außen zulassen.
Berlin, den 25. Juni 1872.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
Foerster.