Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Messwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte

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Titel: Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 11, Beilage Seite I - VIII
Fassung vom: 15. Februar 1871
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Bekanntmachung: 11. März 1871
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[I]

Besondere Beilage zu Nr. 11 des Bundesgesetzblattes des Deutschen Bundes.


Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. Vom 15. Februar 1871.

Auf Grund der Artikel 18. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. erläßt die Normal-Eichungskommission des Deutschen Bundes nachfolgende Vorschriften über die

Eichung und Stempelung
von
Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte.

I. Maaße und Maaßgefäße für Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte.

§. 1. Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße.

Außer den im ersten Abschnitte der Eichordnung vom 16. Juli 1869. unter III. angeführten Maaßen für trockene Körper werden für das Messen von Kohlen aller Art, Kokes, Torf, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte die nachfolgend aufgeführten, der Form nach von den Vorschriften des §. 17. der Eichordnung abweichenden Maaße und Maaßgefäße zur Eichung und Stempelung zugelassen:
A. Maaße in Kastenform von
½ H, 1 H und 2 H Inhalt;
B. Rahmen- und Aufsetzmaaße ohne Boden von 2 H und mehr Inhalt, wenn letzterer ein Vielfaches des ganzen Hektoliters ist;
C. Fördergefäße auf Bergwerken, sowie Lösch- und Ladegefäße bei dem Schiffsverkehre, welche zugleich als Maaßgefäße im Großhandel benutzt werden, wenn der Inhalt der zuerst genannten ein Vielfaches des halben, der Inhalt der zuletzt genannten ein Vielfaches des ganzen Hektoliter beträgt;
D. Kummtmaaße, namentlich für Torf bestimmt, d.h. lange, entweder feststehende oder auf Transportwagen befindliche, oben offene Kasten von je 20 H, oder 2 Kubikmeter Inhalt, deren Fassungsraum durch Aufsatzbretter um je 10 H oder 1 Kubikmeter vergrößert werden kann. [II]

§. 2. Bezeichnung der Maaße und Maaßgefäße.

Die Bezeichnung der in §. 1. aufgeführten Maaße und Maaßgefäße hat deutlich und von denselben untrennbar durch Angabe des Inhaltes nach Hektoliter unter Anwendung des Buchstabens H zu erfolgen. (Vergl. jedoch §. 5. letztes Alinea.)

§. 3. Beschaffenheit der Kastenmaaße.

Die Kastenmaaße (§. 1. A.) müssen im Lichten gemessen folgende Dimensionen in Millimeter haben:
Länge Breite Tiefe
für den Inhalt von ½ H 500 400 250
für den Inhalt von 1 H 625 500 320
für den Inhalt von 2 H 625 625 512
Abweichungen von diesen Dimensionen können nur bis zu dem Betrage von höchstens zwei Prozent unter der Voraussetzung nachgesehen werden, daß der Inhalt des ganzen Maaßes der Anforderung in §. 9. entspricht.
Die Maaße können aus Holz oder aus Eisen hergestellt sein, ihre Seitenwände müssen nahezu rechtwinklig gegen den Boden stehen, die Unterschiede der oberen und unteren korrespondirenden Abmessungen dürfen nicht mehr als zehn Prozent der Maaßtiefe betragen.
Die hölzernen Kastenmaaße müssen einen Beschlag aus Bandeisen erhalten, welcher den oberen Rand und die Verbindung der Seitenwände sowohl untereinander als auch mit dem Boden sichert. Verbindungsstangen zwischen den Seitenwänden oder, wie bei der Karrenform, zwischen den Tragschenkeln dürfen nicht durch den inneren Raum des Maaßes gehen.
Bei eisernen Kastenmaaßen müssen die Seitenwände von genügender Stärke sein, um eine Verbiegung zu verhindern; die Bodenplatte ist zur Sicherung der ebenen Lage mit Rippen zu versehen.

§. 4. Beschaffenheit der Rahmenmaaße.

Die Rahmenmaaße (§. 1. B.) müssen den in §. 3. für Kastenmaaße angegebenen allgemeinen Konstruktionsbedingungen genügen; ihr horizontaler Querschnitt muß ein Rechteck sein.

§. 5. Beschaffenheit der Fördergefäße, Lösch- und Ladegefäße.

Fördergefäße (§. 1. C.) müssen genügend dauerhaft und in einer Körperform ausgeführt werden, deren Inhalt sich durch alleinige Anwendung des Längenmaaßstabes und durch einfache Rechnung mit genügender Sicherheit bestimmen läßt.
Bei dem Bergkübel für Haspelförderung ist jedoch auch ein länglich runder Querschnitt zulässig.
Bei den Lösch- und Ladegefäßen ist die Cylinder- oder Tonnenform gestattet. Das Verhältniß des Mittelwerthes der Durchmesser zur Höhe muß etwa wie 3 : 4 sein. [III]
Bereits vorhandene Fördergefäße dürfen, auch wenn sie der in §. 1. unter C. gegebenen Vorschrift nicht entsprechen, bis zum 1. Januar 1877. noch benutzt werden, doch muß bis zum 1. Januar 1872. auf jedem solchen Fördergefäße der wirkliche Inhalt nach Liter angegeben werden.

§. 6. Beschaffenheit der Kummtmaaße.

Jeder Kasten eines Kummtmaaßes hat fest mit dem Boden verbundene und durch Aufsatzstücke zu erhöhende Seitenwände und je eine vertikale in Nuthen zwischen den Seitenwänden nach Art der Schützen bewegliche Vorder- und Hinterwand; werden zwei solche Kasten miteinander verbunden, so ist die mittlere Schützenwand beiden gemeinschaftlich; im letzteren Falle enthält das Kummtmaaß ohne Aufsatzbretter vier, und mit denselben sechs Kubikmeter Fassungsraum.
Der Abstand der lothrechten Vorder- und Hinterwand eines Kastens beträgt im Lichten zwei Meter.
Der Abstand der gleichmäßig geneigten Seitenwände beträgt im Lichten am Boden 65 Centimeter und an der oberen offenen Fläche 137 Centimeter, und zwar bei einer lothrechten Höhe von 1 Meter vom Boden ab gerechnet, wobei die Breite jeder Seitenwand von der oberen bis zu der an den Boden stoßenden Kante 106,3 Centimeter betragen muß.
Dabei ist angenommen, daß die sechs Leisten (vier an den Wänden, zwei am Boden), welche die Nuthen für die beweglichen Wände bilden, eine Breite von 10 Centimeter und eine Stärke von 3 Centimeter haben und somit bei einer nach außen gerundeten oder gebrochenen Kante zusammen einen Raum von ungefähr 0,016 Kubikmeter einnehmen.
Zur Aufnahme größerer Mengen Torf können die lothrechten Wände (End- und Mittelschützen) und auf die Seitenwände Aufsatzbretter gesetzt werden, welche durch sichere Führungen so festgehalten werden müssen, daß jedes Aufsatzbrett in der genauer Fortsetzung der Ebene des darunterstehenden liegt. Durch die Aufsatzbretter soll der räumliche Inhalt jedes Kastens um 1 Kubikmeter vergrößert werden (oder wenn der Raum für die vier Leisten zu den Nuthen berücksichtigt wird, um 1,0042 Kubikmeter). Da die Seitenwände ohne Aufsatz oben einen Abstand von 137 Centimeter haben, so muß die oberste Entfernung der Aufsatzbretter von einander 161,3 Centimeter, die Breite jedes Aufsatzbrettes 35,8 Centimeter und der lothrechte Abstand der obersten Kanten vom Boden 133,7 Centimeter betragen.
Es ist nothwendig, daß durch sogenannte Ueberwurfsketten, welche oben in der Nähe der Schützen angebracht sind, die Kasten im Anschluß an die richtig ausgeführten Schützen zusammengehalten werden, und überdies zu empfehlen, daß die oberen Kanten der Seitenwände und Aufsatzbretter durch eine Eisenschiene vor zu schneller Abnutzung geschützt werden.
Den Aufsichtsbehörden bleibt überlassen, Abweichungen von obigen Abmessungen für ihren Aufsichtsbezirk zu gestatten und die näheren Vorschriften dafür zu erlassen, wofern nur der Kubikinhalt den obigen Bedingungen entspricht und die Ermittelung desselben mit alleiniger Anwendung des Längenmaaßstabes und durch einfache Rechnung hinreichend sicher ausgeführt werden kann. [IV]

§. 7. Unzulässige Maaße und Maaßgefäße.

Alle Maaße und Maaßgefäße der in §. 1. erwähnten Art, welche den vorstehenden bezüglich ihrer Beschaffenheit getroffenen Bestimmungen oder den nach §. 6. vorbehaltenen Bestimmungen der zuständigen Aufsichtsbehörden nicht entsprechen, oder welche wegen zu schwacher Konstruktion die erforderliche Unveränderlichkeit ihres Inhaltes nicht mit Sicherheit erwarten lassen, sind als nicht eichfähig zurückzuweisen. Bei den Kummtmaaßen ist insbesondere darauf zu achten, daß die gehörige Verbindung aller und die regelmäßige Einfügung der beweglichen Theile im vollständigen Gebrauchzustande gesichert ist.

§. 8. Inhaltsbestimmung.

Die Inhaltsbestimmung erfolgt:
1) bei den Kastenmaaßen und Rahmenmaaßen durch Berechnung nach den abgemessenen Dimensionen, wobei für die Länge und Breite die Mittelwerthe aus den korrespondirenden oberen und unteren Abmessungen (vergl. §. 3.) benutzt werden;
2) bei den Fördergefäßen, Lösch- und Ladegefäßen, soweit dies einfach und sicher ausführbar ist, ebenfalls durch Berechnung nach den abgemessenen Dimensionen, andernfalls, ferner bei dem Bergkübel mit länglich rundem Querschnitte und den Gefäßen in Tonnenform durch Wasserfüllung oder durch trockene Füllung mit Erbsen unter Anwendung der zur Eichung gewöhnlicher Hohlmaaße bestimmten Gebrauchsnormale und der zugehörigen Vorschriften;
3) bei den Kummtmaaßen durch Nachmessung der vorgeschriebenen Dimensionen.

§. 9. Stempelfähigkeit.

Die Stempelung kann, sofern sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen sonstige Bedenken nicht ergeben, stattfinden:
1) bei den in §. 1. unter A. B. C. bezeichneten Maaßen und Maaßgefäßen, wenn der nach §. 8. ermittelte Inhalt von dem Soll-Inhalte um nicht mehr als 1 Prozent abweicht;
2) bei den Kummtmaaßen, wenn keine der den Inhalt bestimmenden Dimensionen um mehr als 1 Prozent von der vorgeschriebenen Größe abweicht und die Leisten innerhalb eines Centimeters die in den Vorschriften vorausgesetzten Dimensionen einhalten.

§. 10. Stempelung.

Die Stempelung erfolgt bei den in §. 1. unter A. B. und C. aufgeführten Maaßen entsprechend den in der Eichordnung für Hohlmaaße gegebenen Vorschriften, bei den Kummtmaaßen durch Einbrennen eines Stempels an jeder Kante des Kastens und der Aufsatzbretter. [V]

§. 11. Eichgebühren.

Als Eichgebühren werden in Ansatz gebracht:
bei der Inhaltsbestimmung mittelst Abmessung und Rechnung
für ein Kasten- oder Rahmenmaaß 5 Sgr.
für ein Förder-, Lösch- oder Ladegefäß 7½ Sgr.
für ein Kummtmaaß pro Kubikmeter Rauminhalt 4  Sgr.
bei der Inhaltsbestimmung durch Wasser oder trockene Füllung
der dem Rauminhalte entsprechende Betrag für Fässer (vergl. Gebührentaxe vom 12. Dezember 1869. unter III.),
für die bloße Inhaltsbestimmung ohne Stempelung
bei jedem der vorhergehenden Ansätze
2 Sgr. weniger,
für das Aufbrennen oder Aufstempeln des Inhalts 2 Sgr.

§. 12. Eichscheine.

Zu den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen:
[VI]

II. Meßrahmen für Brennholz.

§. 13. Zulassung der Meßrahmen.

Die Zumessung von Brennholz im öffentlichen Verkehr kann zwar durch Anwendung eines gewöhnlichen Längenmaaßstabes ausgeführt werden, indem man die drei Dimensionen des rechtwinklig aufgeschichteten Materials mißt und hieraus den Kubikinhalt berechnet; der größeren Bequemlichkeit halber sollen jedoch die nachstehend beschriebenen Meßrahmen für den gedachten Zweck zur Eichung und Stempelung zugelassen werden.

§. 14. Allgemeine Beschaffenheit.

Die Meßrahmen bestehen aus rechtwinklig mit einander zu verbindenden hölzernen oder eisernen Stäben oder aus rechtwinklig mit einander verbundenen Brettern. Die Länge einer jeden Seite, zwischen Endflächen oder Endmarken gemessen, muß eine ganze Zahl Meter betragen. Im Uebrigen können sie in beliebigen Größen ausgeführt, mithin zur Darstellung von Flächen einer beliebigen ganzen Zahl Quadratmeter benutzt werden. Sie können beweglich oder feststehend eingerichtet sein.
Für den Kleinverkehr sind auch Meßrahmen mit fester Bretterwandung gestattet, welche , bei Abständen von ½ und ½, bezüglich ½ und 1 Meter, Flächen von ¼ und ½ Quadratmeter darstellen. [VII]

§. 15. Bewegliche Meßrahmen.

Für die beweglichen Meßrahmen empfiehlt sich folgende Form:
Vier Rahmenstücke von je 2 Meter Länge sind durch Verzapfung so mit einander verbunden, daß sie einen lothrecht aufstellbaren Rahmen bilden, welcher im Innern ein Quadrat von 4 Quadratmeter Fläche enthält. Der in dieser Aufstellung waagerecht liegende obere Verbindungsstab ist so eingerichtet, daß er sowohl in 2 Meter als auch in 1 Meter Abstand vom unteren festgestellt werden kann, in welchem letzteren Falle der Rahmen ein Rechteck von 2 Quadratmeter Inhalt bildet. Ein fünfter Stab ist in lothrechter Stellung zwischen den beiden lothrechten Endstäben in der Art einsetzbar, dass er von dem einen derselben 1 Meter absteht. Durch die Einsetzung dieses Mittelstabes wird ein Rechteck von 2 Quadratmeter Fläche dargestellt, wenn die Horizontalstäbe sich in 2 Meter Entfernung befinden, ein Quadrat von 1 Quadratmeter Fläche, wenn die Horizontalstäbe einen Abstand von 1 Meter haben.
Ein solcher leicht transportabler Holzrahmen ist mithin zum Aufsetzen des Brennholzes in Flächendurchschnitten von 1, 2 und 4 Quadratmeter zu benutzen. Zur Messung der dritten Dimension des Holzes (der Scheitlänge) dient entweder ein gewöhnlicher Maaßstab, oder einer der 5 Stäbe des Rahmens, welcher zu diesem Zwecke als Centimetermaaßstab eingetheilt ist.
Die Rahmenstücke müssen Marken zur Bezeichnung ihrer End-, bezüglich Theilpunkte besitzen.

§. 16. Feststehende Meßrahmen.

Die feststehenden Meßrahmen unterscheiden sich von den beweglichen nur dadurch, dass die den Umfang bildenden, der allgemeinen Beschreibung in §. 15. entsprechenden Stäbe oder Bretter fest mit einander verbunden sind. Die Messung der dritten Dimension (der Scheitellänge) muß auch hier durch einen gewöhnlichem Maaßstab erfolgen.
Die festen Rahmen bedürfen der Marken an den Endpunkten nicht, wenn nicht die lothrechten Wände, was für die Einsetzung der Scheite zweckmäßig ist, selbst länger als eine ganze Zahl Meter sind. In diesem Falle sind auch Marken an den Endpunkten erforderlich.

§. 17. Stempelfähigkeit.

Eine nach den Vorschriften in §§. 14 – 16. zulässiger Meßrahmen darf gestempelt werden, wenn die Abweichung jedes einzelnen Rahmenstückes von der Sollgröße weniger als 1 Centimeter auf jedes Meter beträgt.

§. 18. Stempelung.

Die Stempelung erfolgt bei beweglichen Meßrahmen an jedem End- und Theilpunkte, bei feststehenden Meßrahmen hart an der Verbindungsstelle der einzelnen Rahmenstücke und an jedem End- und Theilpunkte. [VIII]

§. 19. Eichgebühren.

Die Eichgebühren betragen für jedes einzelne Rahmenstück bis zu 2 Meter Länge 1 Sgr., bei längeren für je 2 Meter und jede überschüssige kleinere Maaßlänge mehr 1 Sgr. Ist bei beweglichen Meßrahmen einer der Stäbe als Längenmaaßstab in Centimeter getheilt, so kommt für diesen der für gewöhnliche Maaßstäbe dieser Art bestimmte Gebührensatz zur Anwendung, und wird hierüber auch der Eichschein für Längenmaaße (Formular I.) ausgestellt.

§. 20. Eichschein.

Zu den Eichscheinen ist folgendes Formular zu benutzen:


Berlin, den 15. Februar 1871.
Die Normal-Eichungs-Kommission des Deutschen Bundes.
Foerster.